Steuern
02. Dez. 2024
StB Florian Kommer

Alternative Durchführungswege der Mitarbeiterbeteiligung

Viele Arbeitgeber streben es an, Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden. Über gesetzliche Änderungen zum Jahresbeginn 2024 bei sog. echten Mitarbeiterbeteiligungen haben wir in den PKF-Nachrichten aus Februar 2024 informiert. Für Arbeitgeber bieten sich aber noch weitere Möglichkeiten der langfristigen Bindung, wobei Beteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden können. Das BMF hat seine Anweisungen hierzu mit Schreiben vom 31.5.2024 aktualisiert.

Stille Beteiligung

Im Falle der Gewährung einer (typisch) stillen Beteiligung am Unternehmen erhalten die Mitarbeiter gegen eine betragsmäßig festgelegte Einlage eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft; die Beteiligung am Verlust kann aber auch ausgeschlossen werden. Den Mitarbeitern stehen durch die stille Beteiligung am Unternehmen gesetzlich vorgeschriebene Informations- und Kontrollrechte zu, jedoch keine direkten Mitspracherechte. Durch die betragsmäßige Festlegung der Beteiligung ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Steigerung des Unternehmenswerts ausgeschlossen. 

Die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter stellen für die Unternehmen Betriebsausgaben in dem Jahr dar, für welches die Gewinnanteile gezahlt werden. Das Unternehmen hat für die Gewinnanteile Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Steuerbegünstigt ist die Gewährung der stillen Beteiligung dann, wenn es sich um eine Beteiligung an einem inländischen Handelsgewerbe handelt. 

Die Mitarbeiter erzielen aus den Gewinnanteilen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es kommt hierbei das Zuflussprinzip zur Anwendung; die Gewinnanteile sind bei den Mitarbeitern im Jahr des Zuflusses zu versteuern.

Mitarbeiterdarlehen

Bei einem Mitarbeiterdarlehen geben die Mitarbeiter dem Unternehmen aus ihrem eigenen Vermögen ein Darlehen gegen eine vertraglich vereinbarte Verzinsung. Bemisst sich der Zins am Gewinn oder Umsatz des Unternehmens, liegt ein partiarisches Darlehen vor. Im Gegensatz zur typisch stillen Beteiligung kann keine Beteiligung am Verlust der Gesellschaft vereinbart werden. Eine Teilnahme an der Steigerung des Unternehmenswerts erfolgt durch die Darlehensvergabe nicht. Auf Ebene des Unternehmens stellen die Zinsaufwendungen Betriebsausgaben dar. Im Fall von partiarischen Darlehen hat der Arbeitgeber Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen. Die Mitarbeiter erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahr des Zuflusses. 

Die steuerliche Begünstigung des Darlehens setzt voraus, dass die Forderung gegen den Arbeitgeber oder ein ihn beherrschendes Unternehmen besteht und dass ein Darlehensvertrag die Ansprüche des Arbeitnehmers sichert.

Virtuelle Unternehmensbeteiligungen 

Eine weitere Variante besteht darin, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern sog. virtuelle Unternehmensbeteiligungen einräumen. Eine schuldrechtliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern regelt ihren Vergütungsanspruch, i.d.R. in der Form einer Beteiligung am etwaigen Verkaufserlös des Unternehmers. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem Unternehmen erhält der Mitarbeiter nicht. 

Dabei wird regelmäßig ein fiktiver Ausgabepreis (fiktive Anschaffungskosten) für die virtuellen Unternehmensbeteiligungen vereinbart, welcher für die Ermittlung eines Beteiligungsgewinns vom Verkaufserlös abzuziehen ist. Die virtuelle Beteiligung kann auch ergebnisabhängige Komponenten enthalten, z.B. eine Dividendenregelung. 

Die Einräumung von virtuellen Beteiligungen hat für das Unternehmen keine steuerlichen Auswirkungen, zunächst auch nicht bei den Mitarbeitern. Jeder Zufluss aus den virtuellen Beteiligungen führt dann aber bei den Mitarbeitern im Zeitpunkt des Zuflusses zu einer Lohnbesteuerung. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Gewinnbeteiligungen/ Dividenden handelt oder um den Erlösanteil im Verkaufszeitpunkt. Für das Unternehmen stellen die gezahlten Vergütungen Betriebsausgaben dar. 

Aus der Gewährung der virtuellen Beteiligungen an einen Arbeitnehmer kann sich ein steuerbegünstigter Tatbestand im Zuflusszeitpunkt ergeben, z.B. durch die Ausübung einer Aktienoption oder eine sonstige Verwertung des Optionsrechts.