Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV): Steuerlich wichtige Neuregelungen
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Auf der Basis der Zustimmung des Bundesrats vom 18.10.2024 ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) mit der anschließenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Das Gesetz zielt darauf, den bürokratischen Aufwand u.a. für Unternehmen weiter zu verringern und umfasst dazu eine Reihe von Einzelmaßnahmen in verschiedenen Rechtsbereichen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Maßnahmen des Gesetzes.
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Rechnungen
Durch entsprechende Gesetzesänderungen wird die handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 257 Abs. 4 HGB; § 147 Abs. 3 Satz 1 AO). Analog wird die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen auf acht Jahre reduziert (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Diese Erleichterungen gelten für alle Buchungsbelege und Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
Elektronische Bereitstellung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Zur Förderung der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten modernisiert. Die nach dem 31.12.2025 erlassenen Steuerbescheide und anderen Steuerverwaltungsakte werden elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt und gelten am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuererklärung oder Feststellungserklärung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Die digitale Bereitstellung bedarf nach der Neuregelung keiner Einwilligung des Empfängers.
Weitere Erleichterungen bei Melde- und Informationspflichten
Die Neuregelungen betreffen erstens den Schwellenwert für die monatliche Abgabeverpflichtung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG. Bisher war die Abgabe monatlich anstatt vierteljährlich verpflichtend, wenn die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres den Schwellenwert von 7.500 € überschritten hatte. Ab dem 1.1.2025 wird dieser Schwellenwert auf 9.000 € angehoben. Entsprechend wird der Schwellenwert für das Wahlrecht zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen nach § 18 Abs 2a Satz 1 UStG angepasst.
Eine weitere umsatzsteuerliche Änderung befasst sich mit der Inanspruchnahme der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG. Demnach lassen sich die Umsätze eines Wiederverkäufers nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraums getätigten Einkäufen und Verkäufen ermitteln, soweit die Einkaufspreise der einzelnen Gegenstände die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Zur Erweiterung der Vereinfachung wird ab 1.1.2025 mit dem BEG IV diese Bagatellgrenze von 500 € auf 750 € erhöht.
Auch in Bezug auf die Freistellungsbescheinigung bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50a EStG schafft der Gesetzgeber Erleichterungen. So wird die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung von bisher höchsten drei auf fünf Jahre verlängert (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG).