Sozialversicherung: Beitragspflicht bei verspäteter Pauschalversteuerung
Bei bestimmten Lohnzuwendungen besteht bekanntlich die Möglichkeit einer pauschalen Lohnversteuerung mit bestimmten Pauschsteuersätzen. Dies gilt z.B. für Fahrtkostenzuschüsse, Job-Tickets oder Mahlzeitengestellungen. Die pauschale Steuer trägt der Arbeitgeber. In der Regel führt die Pauschalierung dann zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Dass dies jedoch nur bei rechtzeitiger Pauschalversteuerung gilt, hat das BSG jetzt entschieden und die noch anderslautenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.
Ausgangsfall
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, an der auch die Belegschaft teilgenommen hatte. Die Aufwendungen je Teilnehmer überstiegen den Freibetrag von 110 €. Der Arbeitgeber hat die Kosten bei der Lohnsteueranmeldung für den entsprechenden Monat zunächst nicht berücksichtigt, aber am 31. März des Folgejahres eine korrigierte Lohnsteueranmeldung übermittelt. Darin wurde für den Kostenteil, der den Freibetrag überstieg, eine Pauschalversteuerung mit 25% angemeldet, es wurden jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf abgeführt. Letzteres beanstandete später die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, deren Ansicht nun vom BSG bestätigt wurde (Urteil von 23.4.2024, Az.: B 12 BA 3/22 R).
Hintergrund der Entscheidung
Nach der maßgebenden Sozialversicherungsentgeltverordnung sind bestimmte pauschal versteuerte Einnahmen dem beitragspflichtigen Entgelt nicht zuzurechnen. Im April 2015 ist hier jedoch ein Satz ergänzt worden, wonach dies nur dann gilt, wenn die Einnahmen mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden. Das setzt nach Auffassung des Gerichts eine zeitliche Parallelität von Abrechnung und pauschaler Besteuerung voraus, was auch der Intention der Änderung der Verordnung entspreche. Dass steuerlich eine Pauschalversteuerung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nachgeholt werden kann, sei für die Verbeitragung in der Sozialversicherung unerheblich. Die besonderen Belange der Sozialversicherung würden aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit erfordern, dass die Beiträge nicht von ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängig sein dürfen.
Spätester Zeitpunkt
Abrechnungszeitraum ist der zwischen den Parteien vereinbarte Zeitraum, für den Arbeitsentgelt zu zahlen und abzurechnen ist, i.d.R. ein Monat, nach dessen Ende auch die Abrechnung und damit die Pauschalversteuerung zu erfolgen hat.
Das BSG lässt jedoch erkennen, dass es eine Pauschalversteuerung bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung noch als mit der Abrechnung erfolgt ansieht. Damit dürfte eine Nachholung bis zum 28. Februar des Folgejahres noch die gewünschte Beitragsfreiheit gewährleisten. Die im Fall erfolgte Korrektur erst am 31. März des Folgejahres war daher verspätet.