Duldung der Grundstücksnutzung nur als Gefälligkeit: Rückforderung des Grundstücks jederzeit möglich
In dem nachfolgend skizzierten Mietrechtsfall beweist sich, dass Zusicherungen und mündliche Bestätigungen einen rechtmäßigen Erben nicht an dessen Herausgabeanspruch des Grundstücksteils hindern. Das AG Plön verdeutlicht, dass Rechtssicherheit für alle Parteien nur mit schriftlichen Regelungen, die ggf. notariell zu beurkunden sind, besteht.
Einmal mehr bestätigt sich der Lehrsatz, dass Grundstücksgeschäfte einer schriftlichen Fixierung bedürfen. Denn egal, was ein Grundstückseigentümer seinen Mietern gegenüber zusichert und wie oft er dies anderen gegenüber bestätigt: In Fällen wie dem folgenden blieb auch dem Amtsgericht Plön (AG) nichts anderes übrig, als einem Grundstückserben bei dessen Forderung auf Rückgabe beizupflichten.
In dem vom AG mit Urteil vom 26.1.2024 (Az.: 74 C 131/20) entschiedenen Fall war die Person M Eigentümer eines Grundstücks. Seine Nachbarn errichteten auf diesem Grundstück eine Terrasse und einen Carport. Anschließend legten sie einen Kiesweg an und lagerten auf dem fremden Grundstück ihre Mülltonnen und weitere Gegenstände. Als der Eigentümer des Grundstücks 20 Jahre später verstarb, forderte der Erbe die Räumung des Grundstücks. Die Nachbarn behaupteten, der Vater des Erben habe sein Grundstück für die Bebauung des Carports zur Verfügung gestellt und sogar bei der Errichtung tatkräftig mitgeholfen. Gegenüber Familienangehörigen, Nachbarn und Freunden habe er immer wieder geäußert, dass sie das Grundstück nutzen könnten. Schließlich klagte der Erbe sein Recht ein – und gewann.
Die Richter am AG entschieden, dass der Erbe einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstückteils hatte. Die unstreitige Duldung des Vaters konnte demnach nicht als Willenserklärung zum Abschluss eines Leihvertrags ausgelegt werden. In der Gebrauchsüberlassung allein durch Duldung des Vaters sei nur eine Gefälligkeit zu sehen, so dass eine jederzeitige Rückforderung des Grundstücks möglich ist. Das Gericht urteilte weiter, dass der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern kann, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist. Unzulässig wäre eine Kündigung der Leihe nur dann, wenn eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit durch die Beendigung des Leihvertrags vorliegen würde. Bei einer Kündigung nach einer Nutzungsdauer von ca. 20 Jahren bestehe allerdings keine derart offensichtliche Unwirtschaftlichkeit.