Kurz notiert
04. Nov. 2024

Häufig durch Arbeitnehmer ansetzbare Werbungskosten

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, beruflich bedingte Ausgaben als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung anzusetzen. Nachfolgend werden drei Kostenarten skizziert, die häufig geltend gemacht werden und dann dazu beitragen können, die vom Finanzamt automatisch gewährte Werbungskostenpauschale von 1.230 € pro Jahr zu überschreiten.

Entfernungspauschale

Für viele Arbeitnehmer lohnt es sich, die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Pro Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können 0,30 € abgesetzt werden, ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 €. Bei einer Entfernung von 20 Kilometern und 215 Arbeitstagen ergibt sich allein durch die Entfernungspauschale ein Betrag von 1.290 € (215 Tage x 20 km x 0,30 €), womit die Werbungskostenpauschale bereits überschritten wird.

Tagespauschale bei Homeoffice

Seit 2023 haben Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, die Möglichkeit, 6 € pro Tag steuerlich geltend zu machen, an dem sie ihre beruflichen Aufgaben von zu Hause aus erledigen. Pro Jahr können dabei maximal 210 Homeoffice-Tage berücksichtigt werden, was einem Abzugsbetrag von bis zu 1.260 € entspricht. Damit kann also ebenfalls bereits die Werbungskostenpauschale von 1.230 € überschritten werden. Für Arbeitnehmer, die teilweise zur ersten Tätigkeitsstätte fahren und an anderen Tagen im Homeoffice tätig sind, besteht die Möglichkeit, an den Büroarbeitstagen die Entfernungspauschale und an den Heimarbeitstagen die Homeoffice-Pauschale in Anspruch zu nehmen. Wenn kein fester Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, ist es für Zeiträume ab 2023 zudem möglich, an einem Tag sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale zu nutzen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer morgens zur Arbeit fährt und nachmittags im Homeoffice weiterarbeitet.

Arbeitsmittel

Arbeitnehmer können Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel als Werbungskosten steuerlich absetzen. Beträgt der Kaufpreis eines solchen Gegenstands maximal 800 € netto und wird er fast ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet (mindestens zu 90 %), können die Kosten im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgezogen werden. Liegt der Preis über diesem Betrag, müssen die Anschaffungskosten jedoch über die voraussichtliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt werden (=Abschreibung für Abnutzung (AfA)). Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt zur Orientierung sog. AfA-Tabellen bereit. Falls Steuerzahler eine kürzere Nutzungsdauer als in den AfA-Tabellen angegeben ansetzen möchten, bedarf dies einer speziellen Begründung gegenüber dem Finanzamt.