Betriebs- und Heizkostenabrechnung: Mieterrecht zur Einsichtnahme in die Belege
Mieter haben grundsätzlich das Recht, Belege für die Nebenkosten einzusehen. Das Amtsgericht Hamburg (AG) musste in einem Fall klären, wie zu verfahren ist, wenn zwischen Mieter und Vermieter eine größere räumliche Distanz besteht und eine Einsichtnahme vor Ort mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.
In dem vom AG mit Urteil vom 11.7.2024 (Az.: 49 C 410/23) entschiedenen Fall waren eine Mieterin aus Hamburg und ihre in Leipzig ansässige Vermieterin in Streit geraten. Hauptstreitpunkt war eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung, mit der eine Nachzahlung von 1.560 € gefordert wurde. Die Mieterin verlangte daraufhin eine vollständige Einsicht in die Belege. Die Vermieterin vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Abrechnung formal korrekt sei und sie nicht verpflichtet sei, die Belege zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, da es sich nicht um eine Bringschuld der Vermieterseite handele.
Das AG Hamburg folgte dem nicht und entschied insbesondere, dass die Mieterin nicht verpflichtet sei, für die Belegeinsicht von Hamburg nach Leipzig zu reisen. Vielmehr müsse die Vermieterin dafür sorgen, dass die Belegeinsicht in Hamburg ermöglicht werde.