Kurz notiert
04. Nov. 2024

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung

Dass Handwerkerleistungen nicht steuerlich begünstigt sind, wenn sie vorab und eigenmächtig gezahlt werden, hat kürzlich das FG Düsseldorf entschieden. Dies gilt insbesondere, wenn die Vorauszahlung im Veranlagungszeitraum vor der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten erfolgt.

Grundsätzlich erhalten Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung i.H. von 20 % der darin enthaltenen Lohnkosten, höchstens jedoch 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Dazu hat das FG Düsseldorf am 18.7.2024 (Az.: 14 K 1966/23 E) entschieden, dass eine eigenmächtig geleistete Vorauszahlung, die der Auftraggeber per E-Mail mitteilt, nicht den Anforderungen des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG in Bezug auf das Rechnungserfordernis entspricht. Im vorliegenden Fall überwies ein Ehepaar zum Jahresende 2022 einen Abschlagsbetrag, ohne dass der Handwerksbetrieb dazu aufgefordert hatte. Die Handwerksleistungen sollten jedoch erst im Jahr 2023 erbracht und auch erst dann in Rechnung gestellt werden.

Ergebnis

Vorauszahlungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers ist weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen.