BMF aktualisiert Zuordnung von bezogenen Leistungen zum Unternehmen
Der Vorsteuerabzug entscheidet sich nach dem Leistungsbezug für das Unternehmen. Lange gab es bezüglich des Zeitpunkts und der Art der Dokumentation im Rahmen der Zuordnungsentscheidung Unstimmigkeiten. Das BMF hat kürzlich seine Regelungen an die nationale und internationale Rechtsprechung angepasst.
Rechtsprechung zur Zuordnungsentscheidung
Ob aus Rechnungen für bezogene Eingangsleistungen Vorsteuer abziehbar ist, hängt zum einen von der korrekten Rechnungsstellung ab, zum anderen aber ganz entscheidend davon, wie die Leistung im Unternehmen genutzt wird. Während bei einer vollständigen Nutzung – entweder zu unternehmerischen Zwecken oder für Zwecke außerhalb des Unternehmens – meist eindeutig ein Zuordnungsgebot oder -verbot gegeben ist, wird bei einer teilunternehmerischen Nutzung ab einer gewissen Mindestnutzung ein Zuordnungswahlrecht eingeräumt.
Nachdem der EuGH dazu in 2021 entschieden hatte, dass eine Zuordnungsentscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ausdrücklich ausgeübt werden müsse, modifizierte der BFH diese Ansicht in 2022. Festgelegt wurde, dass eine ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nur erforderlich ist, wenn keine nach außen hin objektiven Beweisanzeichen für die Zuordnung zum Unternehmen erkennbar sind.
Aktuelle Stellungnahme des BMF
Das BMF vertritt in diesem Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 17.5.2024 die grundsätzliche Auffassung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Zuordnungsentscheidung zeitnah dokumentiert werden bzw. objektiv erkennbar sein muss. Die Finanzverwaltung erkennt aber auch das entsprechende Handeln als Unternehmer an – z.B. über die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Wurde dieser noch nicht im Voranmeldungsverfahren geltend gemacht, kann er noch bei der Jahressteuererklärung nachgeholt werden. Dabei wird lediglich auf die gesetzliche Regelabgabefrist, also den 31. Juli des Folgejahrs, abgestellt. Eine Zuordnung erst im Rahmen späterer Erklärungsfristen (z.B. durch das Steuerberaterprivileg) wird seitens der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.