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Recht
07. Sept. 2026

Zweifel an der Krankschreibung: Wann Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern dürfen

Wenn eine Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigung nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder unmittelbar nach einem abgelehnten Antrag auf Urlaubsverlängerung eingereicht wird, kommen in der Praxis oftmals Zweifel auf. Grundsätzlich ist der Beweiswert einer AU-Bescheinigung sehr hoch. In zwei aktuellen Urteilen weichen die Arbeitsgerichte von diesem Grundsatz nun aber ab.

Einstellung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

In beiden Fällen hatten die Kläger beim Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung vorgelegt. Die Arbeitgeber hatten jeweils die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingestellt. Sie waren der Auffassung, es liege keine AU vor.

Fall 1

In dem vom LAG Niedersachsen am 19.11.2025 entschiedenen Fall (Az.: 8 SLa 372/25, Revision anhängig beim BAG, Az.: 5 AZN 71/26) hatte sich die Mitarbeiterin krankgemeldet und gleichzeitig die Eigenkündigung ausgesprochen. Der Arzt hatte ihre AU bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigt.

Fall 2

Der vom ArbG Heilbronn am 27.3.2026 entschiedene Fall betraf einen Arbeitnehmer, der – wie schon im Vorjahr – im Anschluss an einen erfolglosen Antrag auf Urlaubsverlängerung eine AU-Bescheinigung vorgelegt hatte.

In beiden Fällen sahen die Gerichte die Einstellung der Lohnfortzahlung als berechtigt an und erkannten also keinen Fortzahlungsanspruch. Grundsätzlich werde der Beweis einer krankheitsbedingten AU durch Vorlegen einer ärztlichen AU-Bescheinigung geführt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]). Deshalb sehe § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG vor, dass die Vorlage ausreicht, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Allerdings sahen die Gerichte in beiden Fällen die Beweiskraft der vorgelegten AU-Bescheinigung als erschüttert an.

Neue Rechtsprechung zum Beweiswert der AU-Bescheinigung

Das LAG Niedersachsen argumentiert mit den Gesamtumständen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine AU-Bescheinigung kein gesetzlicher Beweis einer tatsächlich bestehenden AU. Der Arbeitgeber müsse bei berechtigten Zweifeln nicht den Gegenbeweis antreten, dass keine AU bestehe. In aller Regel habe der Arbeitgeber keine Kenntnis von den Krankheitsursachen und sei nur eingeschränkt in der Lage, den Beweiswert der AU-Bescheinigung zu erschüttern. Daher seien Indizien ausreichend. Bei einer Kündigung könne der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der AU begründeten.

Ob die Klägerin zuerst erkrankte und sich dann zur Eigenkündigung entschloss, ob es umgekehrt war oder ob beide Ereignisse exakt zeitgleich eintraten, sei rechtlich nicht von Belang. Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten AU gründeten darin, dass die Klägerin arbeitsunfähig wurde, als feststand, dass das Arbeitsverhältnis enden sollte, und dass sie es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist blieb. Die Zeugenaussage der behandelnden Ärztin war unergiebig. Sie hatte die Klägerin nicht persönlich untersucht, obwohl sie nach § 7 Abs. 5 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie dazu verpflichtet gewesen wäre. Von einer sachkundigen belastbaren ärztlichen Feststellung der AU könne daher keine Rede sein.

Auch das ArbG Heilbronn sah den Beweiswert der AU als erschüttert an. Die bescheinigte AU entspreche dem Zeitraum, um den der Urlaub hätte verlängert werden sollen. Auch wurde die AU erst wenige Stunden vor dem geplanten Arbeitseinsatz angezeigt. Hinzu kam hier, dass der Kläger bereits im Vorjahr im Anschluss an seinen Erholungsurlaub für eine Woche eine AU angezeigt und eine entsprechende AU-Bescheinigung vorgelegt hatte. Insoweit gab es zwei Jahre hintereinander den gleichen Ablauf. Auch die Zeugenaussage des Hausarztes überzeugte das Gericht nicht: Der Arzt konnte sich weder an den Kläger erinnern noch war ein ausführlicher ärztlicher Befund dokumentiert.

Bei erschüttertem Beweiswert der AU-Bescheinigung liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer

Ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist ein substanziierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben.

Fazit

Auch wenn im ersten beschriebenen Fall das BAG noch nicht das letzte Wort gesprochen hat, bleibt festzuhalten, dass beide Urteile die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bestätigen. Sofern Arbeitgeber berechtigte Zweifel haben, können sie die AU anzweifeln und eine Entgeltfortzahlung verweigern. Dann muss der Mitarbeiter durch geeignete Beweise die AU nachweisen.