Erbrecht des Ehegatten im Scheidungsverfahren
Die Scheidungsquote in Deutschland ist aktuell zwar rückläufig. Dennoch wird noch etwa jede dritte Ehe langfristig wieder geschieden. Neben den dann auftretenden vielfältigen Problemen treten erbrechtliche Fragen häufig zunächst in den Hintergrund. Dabei können aber unvorhergesehene Konstellationen eintreten, wenn einer der Eheleute während des Scheidungsverfahrens versterben sollte. Dies gilt insbesondere, wenn das Scheidungsverfahren – wie in einem jüngst vom BGH entschiedenen Fall – sehr lange dauert.
Einführung: Erbrecht des Ehegatten
Ehegatten sind untereinander gesetzlich erbberechtigt. Neben Kindern des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte grundsätzlich 1/4 des Nachlasses. Sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erhöht sich der Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel auf die Hälfte des Nachlasses.
Hat der Verstorbene keine Abkömmlinge, aber noch lebende Eltern, Geschwister oder Nichten/Neffen, erhält der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft regelmäßig 3/4 des Nachlasses.
Im Fall einer Gütertrennung beträgt der Erbteil ohne Kinder oder neben einem Kind 1/2, neben zwei Kindern 1/3 und neben drei oder mehr Kindern 1/4.
Durch Testament kann Abweichendes bestimmt werden. Der Ehegatte ist jedoch pflichtteilsberechtigt und hat Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Besonderheiten des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren
Im Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ex-Ehegatten grundsätzlich vollständig. Dies gilt auch für das Pflichtteilsrecht.
Wie sieht es aber aus, wenn ein Ehegatte noch vor Rechtskraft der Scheidung verstirbt? Das BGB regelt insoweit in § 1933 BGB, dass das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Allein die Trennung und der Ablauf des Trennungsjahres führen daher noch nicht zum Ausschluss des Erbrechts. Erforderlich ist zusätzlich die Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Erbrecht des Antragsgegners beendet, noch nicht aber das Erbrecht des Antragstellers. Stirbt also der Antragsgegner, ist der Antragsteller weiterhin erbberechtigt, wenn der Antragsgegner der Scheidung noch nicht förmlich zugestimmt hatte, was häufig übersehen wird.
BGH-Entscheidung für den Fall sehr langer Verfahrensdauer
Im entschiedenen Streitfall lag die Zustimmung allerdings vor. Die Ehefrau hatte im Jahr 2000 einen Scheidungsantrag eingereicht. In einem ersten Verhandlungstermin 2003 wurde der Antrag protokolliert und der Ehemann stimmte diesem grundsätzlich zu. Wegen anschließender Vergleichsverhandlungen über Folgesachen kam es jedoch zu keiner Entscheidung und das Verfahren ruhte. Fast 19 Jahre (!) später verstarb der Ehemann. Die Ehefrau hatte einen Monat vor dem Tod noch die Rücknahme des Scheidungsantrags erklärt und machte dann vor dem Nachlassgericht ihr vermeintliches Erbrecht geltend – zu Unrecht, wie der BGH nun mit Beschluss vom 13.5.2026 entschied (Az.: IV ZB 7/25).
Ausschlaggebend war insoweit, dass der Ehemann seine Zustimmung in der mündlichen Verhandlung schon wirksam erklärt hatte und es keine Anzeichen gab, dass er daran nicht mehr festhalten wollte. In diesem Stadium ist dann eine Rücknahme des Scheidungsantrags ohne Einwilligung des Antragsgegners nicht mehr möglich.
Der bisher im Schrifttum und auch von einigen Gerichten vertretenen Auffassung, dass eine sehr lange Verfahrens- bzw. Ruhensdauer die Anwendbarkeit des § 1933 BGB ausschließe, erteilte der BGH eine eindeutige Absage: Auch ein langer Ruhenszeitraum ändert demnach nichts an der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Durch die Regelung soll dem hypothetischen Willen entsprochen werden, den Ehegatten nach erfolgter Trennung nicht mehr an dem Erbe partizipieren zu lassen, so der BGH.
Was gilt bei Testamenten oder Erbverträgen?
Wenn das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten aufgrund des Scheidungsverfahrens ausgeschlossen ist, werden auch letztwillige Verfügungen zugunsten des Ehegatten unwirksam. Etwas anderes gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene die Verfügung auch in Ansehung der Scheidung getroffen hätte, wofür der begünstigte Ehegatte allerdings die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.
Die Unwirksamkeitsvermutung gilt nur für Verfügungen, durch die der Ehegatte bedacht wird. Die sonstigen Regelungen in einem (gemeinschaftlichen) Testament oder Erbvertrag haben prinzipiell weiter Geltung.
Sonderproblem: minderjährige Kinder
Bei minderjährigen Kindern ist zu beachten, dass der überlebende Elternteil die Vermögenssorge für die Kinder innehat und so Zugriff auf eine Erbschaft der Kinder erhält. In Trennungsfällen ist das oft nicht im Sinne des Verstorbenen, insbesondere auch bei Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im Nachlass. Hier kann z.B. ein testamentarischer Ausschluss der Vermögenssorge und/oder eine angeordnete Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit der Kinder Abhilfe schaffen.