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Kurz notiert
12. Juni 2026

Fehler in Umsatzsteuervoranmeldungen: Korrekturen nicht auf Jahreserklärung verschieben!

Fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen können künftig deutlich schwerwiegendere strafrechtliche Folgen haben. Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und behandelt unrichtige Voranmeldungen sowie fehlerhafte Jahreserklärungen nunmehr als eigenständige Taten.

Im Rahmen des Beschlusses vom 10.12.2025 (Az.: 1 StR 387/25) wurde vom BGH entschieden, dass jede unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung und zusätzlich auch eine fehlerhafte Jahreserklärung jeweils selbstständig den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können. Bislang wurde häufig angenommen, dass die spätere Jahreserklärung die einzelnen Voranmeldungen verdrängt und deshalb nur eine einheitliche Tat vorliegt. Von dieser Sichtweise rückt der BGH nun ausdrücklich ab. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass sowohl die Voranmeldungen als auch die Jahreserklärung eigenständige Erklärungspflichten darstellen, deren Verletzung jeweils gesondert zu beurteilen ist.

Die praktischen Konsequenzen dieser Rechtsprechungsänderung sind erheblich. Werden beispielsweise zwölf monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen fehlerhaft abgegeben und zusätzlich eine unrichtige Jahreserklärung eingereicht, können künftig insgesamt 13 eigenständige Steuerstraftaten vorliegen. Für Unternehmen und Berater steigt damit die Bedeutung einer zeitnahen Fehlerkorrektur erheblich.

Empfehlung

Unrichtige Voranmeldungen sollten nicht erst im Rahmen der Jahreserklärung berichtigt werden. Vielmehr empfiehlt sich eine unverzügliche Korrektur, um strafrechtliche Risiken möglichst frühzeitig zu begrenzen.