Entgeltliche Ablösung eines unentgeltlichen Nießbrauchs nicht steuerbar

Die Frage, ob die entgeltliche Ablösung eines unentgeltlichen Nießbrauchs an GmbH-Anteilen beim Nießbrauchberechtigten der Einkommensteuer unterliegt, wurde kürzlich vom BFH beantwortet.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Mutter ihre im Privatvermögen gehaltenen Anteile an einer GmbH im Jahr 2012 unentgeltlich unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs auf ihren Sohn übertragen. Die Schenkerin hatte sich das Gewinnbezugsrecht, das mit den Anteilen verbunden war, zurückbehalten. Im Jahr 2018 einigten sich Mutter und Sohn darauf, den Nießbrauch gegen Zahlung einer Ablöse aufzuheben. Das Finanzamt betrachtete diese Ablösezahlung zunächst als steuerpflichtige Einkünfte. Der Vorgang sei als Veräußerung von GmbH-Anteilen i.S. des § 17 EStG zu werten.
Nach zunächst erfolgloser finanzgerichtlicher Klage des Steuerpflichtigen stellte erst der BFH mit Urteil vom 20.9.2024 (Az.: IX R 5/24) klar, dass die Ablösezahlung nicht der Einkommensteuer unterliegt, weil das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen bereits mit der Einräumung des Nießbrauchs auf den Sohn übergegangen war. Der BFH sah den Vorgang als steuerlich nicht relevanten Vorgang auf der Vermögensebene an; die zwischenzeitliche Wertsteigerung der Anteile habe bei dem Beschenkten stattgefunden.
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