Verabschiedungsfeier mit Vorstellung des Nachfolgers: Betriebsveranstaltung oder privates Fest des Bankvorstands?
Entgegen der Verwaltungsauffassung ist das Finanzgericht Niedersachsen (FG) der Meinung, dass es sich bei einer Arbeitgeberfeier zur Verabschiedung eines leitenden Angestellten auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € um eine betriebliche Veranstaltung handeln kann.
Grundsätzlich ordnet die Finanzverwaltung die gesamten Kosten für eine Veranstaltung anlässlich einer Verabschiedung oder Diensteinführung bzw. eines Amtswechsels dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zu, wenn die Kosten pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € übersteigen. In einem kürzlich entschiedenen Fall wich das FG Niedersachsen von dieser bisher herrschenden Verwaltungsmeinung ab.
Das FG hat im Urteil vom 14.5.2024 (Az.: 8 K 66/22) über eine Bank entschieden, die ihren bisherigen Vorstandsvorsitzenden in einer großen Feier mit rund 300 Gästen in den Ruhestand verabschiedete und dabei gleichzeitig den Nachfolger einführte. Bereits der Titel der Veranstaltung lautete entsprechend; die Einladungen im Namen der Bank gingen an Personen des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie an ausgewählte ehemalige und aktuelle Bankmitarbeiter. Zudem waren acht Angehörige des ausscheidenden Vorsitzenden eingeladen. Ein Lohnsteuerprüfer behandelte die Aufwendungen insgesamt als Arbeitslohn und nahm die Bank für die anfallende Lohnsteuer in Haftung. Gründe dafür waren, dass die Gesamtkosten pro Teilnehmer über 110 € lagen und nicht alle Bankmitarbeiter eingeladen waren.
Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage vor dem FG nun Erfolg. Es sah nur in den anteiligen Kosten für den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine acht Familienangehörigen Arbeitslohn. Gegen diese Entscheidung hat aber das Finanzamt Revision beim BFH (Az.: VI R 18/24) eingelegt.
Das FG sah keine private Veranlassung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden, sondern eine Betriebsveranstaltung im überwiegenden betrieblichen Interesse, da die Bank als Veranstalter auftrat, die Einladungen in ihrem Namen verschickte und die Gästeliste ganz überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde. Zudem fand die Feier in den Räumlichkeiten der Bank statt. Die FG-Richter sahen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Handhabung bei Geburtstagsfeiern von Angestellten. Bei diesen würden auch nur die auf den gefeierten Arbeitnehmer und dessen Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gewertet.