Recht
01. Okt. 2024
WP/StB Daniel Scheffbuch / Christina Schultz

Mehr Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen: Gesetzliche Regelung tritt in Kraft

Im kommenden Jahr wird das sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft treten. Es legt die Barrierefreiheitsanforderungen für eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen fest. Ziel ist die Sicherstellung eines besseren Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung. Dies ist ein bedeutender Schritt hin zu einer inklusiveren Gesellschaft, der auch auf rechtlichen EU-Vorgaben basiert.

Umfang und Ziel des BFSG

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des „European Accessibility Act“ (EAA). Diese schon vom 17.4.2019 stammende EU-Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Regelungen zur Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu schaffen. Deutschland hat diese Vorgaben am 22.7.2021 in nationales Recht umgesetzt. Das BFSG tritt am 28.6.2025 in Kraft, wobei einige Teilregelungen wie die Verordnungsermächtigung bereits früher greifen.

Das BFSG zielt darauf ab, den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung zu verbessern. In Deutschland werden durch das BFSG auch private Akteure zur Barrierefreiheit verpflichtet, um Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher zugänglicher, verständlicher und nutzbarer zu machen.

Hinweis 

Die Regelungen des BFSG gelten nur für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.6.2025 auf den Markt kommen. Ältere Produkte sind davon nicht betroffen.

Künftig barrierefrei zu gestaltende Produkte und Dienstleistungen  

Zu den künftig barrierefrei zu gestaltenden Produkten gehören u.a. 

  • Hardwaresysteme für Computer,
  • bestimmte Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals und Geldautomaten sowie
  • interaktive Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste und audiovisuelle Mediendienste, 
    E-Book-Lesegeräte.

Bei den Dienstleistungen müssen

  • Telekommunikationsdienste (mit Ausnahme von Übertragungsdiensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation),
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr,
  • Bankdienstleistungen,
  • E-Books und deren Software sowie
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

barrierefrei gestaltet werden. Dies umfasst insbesondere Websites, Apps, elektronische Tickets und die Bereitstellung von Verkehrsinformationen in Echtzeit.

Hinweis 

Zur weiteren Spezifizierung der Barrierefreiheitsanforderungen wird es eine Verordnung geben, die derzeit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Abstimmung mit mehreren anderen Ministerien erarbeitet wird. Diese soll die konkreten Vorgaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit enthalten, um eine einheitliche und rechtskonforme Anwendung der Regelungen sicherzustellen.

Ausnahmen und Erleichterungen 

Das BFSG sieht auch Ausnahmen vor. Insbesondere kleinere Unternehmen könnten von bestimmten Anforderungen befreit werden, wenn die Umsetzung unverhältnismäßig hohe Kosten bedeutet und dies nachgewiesen werden kann.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen die Vorschriften des BFSG können zu empfindlichen Sanktionen führen. Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen nicht barrierefrei gestalten, können mit Bußgeldern belegt werden. Zudem können Wettbewerber oder Verbrauchervereinigungen rechtliche Schritte gegen Unternehmen einleiten, die die Barrierefreiheitsvorgaben missachten. In besonders schweren Fällen könnten Auflagen sogar dazu zwingen, Produkte vom Markt nehmen zu müssen.

Empfehlung

Das BFSG bedeutet für viele Unternehmen, insbesondere im Bereich der IT, Telekommunikation, Banken und des Verkehrs, eine erhebliche Anpassung ihrer Prozesse und Angebote. Es ist ratsam, frühzeitig Maßnahmen zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zu ergreifen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.