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Blogbeitrag
05.09.2025

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs erscheint auf den ersten Blick als pragmatische Lösung – insbesondere, wenn liquide Mittel fehlen. Hier lauern jedoch steuerliche Risiken. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. IX R 4/23) zeigt, dass die Rückabwicklung einer missglückten Gestaltung rund um den Zugewinnausgleich nur in engen Grenzen zulässig ist. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob eine solche Übertragung, die als steuerpflichtige Veräußerung im Sinne des § 17 EStG zu werten ist, bei einem Irrtum über die sich aus der Übertragung ergebenden steuerlichen Folgen rückwirkend korrigiert werden kann.

Der Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten entsteht mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft, sei es durch Tod, Scheidung oder durch einen (steuerlich optimierten) Wechsel des Güterstandes, etwa mittels der sogenannten Güterstandsschaukel und ist grundsätzlich in Geld zu erfüllen. In der Zugewinngemeinschaft erfolgt keine unmittelbare Teilung des Vermögens, sondern lediglich ein Ausgleich des während der Ehezeit erzielten Vermögenszuwachses. Da häufig nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen, um den Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten vollständig in Geld zu leisten, liegt es für viele Ehegatten nahe, andere Vermögenswerte wie Immobilien oder Gesellschaftsanteile an Zahlung statt zu übertragen. Jedoch kann die Übertragung solcher Vermögensgegenstände steuerlich relevante Tatbestände auslösen. So können etwa bei der Übertragung von Immobilien Spekulationsgewinne oder bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen Veräußerungsgewinne entstehen, die besteuert werden. Diese steuerlichen Konsequenzen sind im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und in die Gestaltung einzubeziehen. 

Im entschiedenen Fall vereinbarten die Eheleute Gütertrennung und begründeten damit einen Zugewinnausgleich. Der entstandene Ausgleichsanspruch der Ehefrau sollte überwiegend durch die Übertragung von GmbH-Anteilen durch den Ehemann erfüllt werden. Beide Ehegatten gingen, gestützt auf eine steuerliche Beratung aufgrund eines Hinweises des Notars auf eine mögliche Steuerpflicht, davon aus, dass diese Übertragung steuerneutral sei. Das Finanzamt setzte jedoch (berechtigterweise) Einkommensteuer gem. § 17 Abs. 1 EStG aufgrund der Übertragung der Beteiligung im Zuge der Beendigung des Güterstandes fest. Denn nach § 17 Abs. 1 EStG ist die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft steuerbar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Die Eheleute reagierten daraufhin mit einer notariellen Änderungsvereinbarung, in welcher die Übertragung aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt wurde. Statt der Übertragung vereinbarten sie, dass der Zugewinn bar (gestundet und verzinst) ausgeglichen wird. 

Der BFH bestätigte, dass die Rückabwicklung steuerlich rückwirkend zu berücksichtigen sei. Entscheidend sei, dass der Irrtum über die steuerlichen Folgen bereits bei Vertragsschluss bestand, von beiden Parteien geteilt wurde und die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Ein ausdrücklicher Hinweis auf dieses steuerliche Verständnis der Vertragsparteien im Vertragstext war nach BFH zwar nicht erforderlich, indes müsse der Irrtum nachweislich für beide Seiten evident gewesen sein. Die hohen Anforderungen an die Darlegungslast konnten in diesem Fall erfüllt werden. Es genügt laut BFH nicht, nachträglich eine steuerliche Fehlvorstellung zu behaupten. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass diese Vorstellung bereits bei Vertragsschluss bestand und für beide Parteien handlungsleitend war. 

Bedeutung für die Praxis: In der güterrechtlichen Auseinandersetzung/Gestaltung sollte bei der Übertragung von anderem Vermögen als Geld immer alle steuerlichen Folgen, nicht nur die erb- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen, mitgedacht werden. Nur so kann eine erfolgreiche Vermögensstrukturierung gelingen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass eine fehlgeschlagene Optimierung unter engen Grenzen rückabgewickelt werden kann, wobei die engen Kriterien zu beachten sind. In beiden Fällen sollten sich die Eheleute jedoch (steuer-)rechtlich beraten lassen. 

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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern liefert nur einen allgemeinen Überblick über mögliche rechtliche und steuerliche Aspekte. 

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