Im ersten von drei Blogbeiträgen rund um Verrechnungspreise nach dem Amount B für Vertriebseinheiten haben wir über das Grundprinzip berichtet. Der Beitrag ist hier zu lesen. Im zweiten Blogbeitrag wurden die Eingrenzung des Anwendungsbereichs und die Bestimmung des Amount B näher betrachtet: Eingrenzung des Anwendungsbereichs und Bestimmung.
In diesem Beitrag geht es um eine Besonderheit des Amount B und wir ziehen ein Fazit zur Thematik.
Bindung des anderen Staats und erfasste Steuerhoheitsgebiete
Wendet ein Staat das Konzept des Amount B an, so wird der Staat, in dem das andere an dem konzerninternen Geschäftsvorfall beteiligte Konzernunternehmen („counterparty“) beheimatet ist, hierdurch grundsätzlich nicht zur Anerkennung/Übernahme des so ermittelten Ergebnisses verpflichtet. Die rund 150 Teilnehmerstaaten am „Inclusive Framework on BEPS“ der OECD/G20 haben sich jedoch grundsätzlich politisch dazu verpflichtet, die Anwendung des Konzepts durch den jeweils anderen Staat anzuerkennen, sofern jener Staat zu einer bestimmten Gruppe von Staaten (sog. „erfasste Steuerhoheitsgebiete“) zählt.
Zu der erwähnten erfassten Steuerhoheitsgebieten sollen für den Zeitraum 2025-2029 folgende Staaten rechnen, wobei im Hinblick auf die o.g. Nichtakzeptanz des Amount B-Ansatzes durch die deutsche Steuerverwaltung die darin enthaltenen nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete i.S.d. § 2 StAbwV gefettet markiert und Nicht-DBA-Staaten (nach dem Stand vom 01.01.2025) grün unterlegt sind, so dass aus deutscher Sicht nur eine Anwendung im Verhältnis zu den nicht farbig markierten Staaten in Betracht kommt.
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Fazit
Das Amount B-Konzept stellt sich als interessanter Ansatz der OECD dar, weil er den Unternehmen wie auch den beteiligten Finanzverwaltungen dazu dienen kann bestimmte Routine-Vertriebstransaktionen vereinfacht zu bepreisen. Der Vereinfachungsgedanke setzt sich grundsätzlich auch z.B. in den – an dieser Stelle nicht näher thematisierten – Überlegungen der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation fort.
Weitergehend ist aus Sicht deutscher Steuerpflichtiger das Folgende zu beachten:
- Die deutsche Finanzverwaltung will die Anwendung der mittels des Amount B-Konzepts gefundenen Verrechnungspreise wie erwähnt auf Geschäftsbeziehungen beschränken, in denen die Gegenpartei in den erwähnten „erfassten Steuerhoheitsgebiete“ beheimatet ist, und auch dies nur unter der zusätzlichen Bedingung, dass diese Staaten weder in der StabwV als nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete gelistet sind noch Nicht-DBA-Staaten sind. Wie o.g. Liste zeigt, dürften schon insoweit nur wenige und eher exotische Anwendungsgebiete verbleiben. Im Ergebnis begrenzt die deutsche Finanzverwaltung damit die Anwendung de facto auf die nach der erwähnten politischen Selbstverpflichtung unvermeidlichen Konstellationen.
- Selbst wenn die Anwendbarkeit in Deutschland möglich ist, muss zudem individuell geklärt werden, inwieweit auch der ausländische Staat das Amount B-Konzept umsetzt. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sollte daher im Zweifel nur in solchen Fällen der Amount B verwendet werden, in welchen auch jener Staat die Bestimmung von Verrechnungspreisen nach dem Amount B-Konzept anerkennt oder gar zwingend vorschreibt.
- Erkennen das Ausland wie das Inland übereinstimmend das Amount B-Konzept an und soll bzw. muss dieses Konzept auch übereinstimmend verwendet werden, so ist schließlich zu überlegen, inwieweit Anpassungen in der bislang bestehenden Verrechnungspreispolitik angezeigt erscheinen, z.B. weil das Amount B-Konzept eher ein outcome-testing statt des zumindest in Deutschland traditionell bevorzugten price-setting beinhaltet, so dass z.B. über die Notwendigkeit bereits unterjähriger Anpassungen oder von Year End Adjustments nachgedacht werden könnte.
- Im Ergebnis trägt die sehr restriktive Umsetzung des Amount B-Konzepts durch die deutsche Finanzverwaltung damit nur in geringem Maße zu einer Vereinfachung bei. Dies dürfte der Tatsache geschuldet sein, dass der vereinfachte Ansatz politisch auf die Verwendung durch bzw. im Verhältnis zu Staaten mit - in der ursprünglichen Terminologie „kapazitätsschwachen Finanzverwaltungen“ - abzielt(e), so dass Lieferbeziehungen zwischen klassischen Industriestaaten mit starken Fiskalverwaltungen nicht betroffen sind.
- Auch wenn folglich ein Großteil der Routine-Vertriebsaktivitäten, an denen deutsche Unternehmen beteiligt sind, somit nicht unter den Anwendungsbereich des Amount B-Konzepts fällt, erscheinen gleichwohl verschiedene Überlegungen der OECD etwa zur Methodenwahl, zu den Kriterien bei der Durchführung der Datenbankstudie oder zu evtl. Anpassungen auch auf Transaktionen außerhalb des Amount B übertragbar. Die tatsächliche Wirkung des von der OECD als „Handreichung“ bezeichneten vereinfachten Konzepts dürfte daher weit über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehen.