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Blogbeitrag
16.12.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 12. November 2025 in drei Revisionsverfahren (II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) entschieden, dass das sogenannte Bundesmodell der Grundsteuer verfassungskonform ist. Damit bestätigt der BFH die Bewertungsregeln des Ertragswertverfahrens, die seit dem 1. Januar 2025 in elf Bundesländern gelten. Die Entscheidungen haben erhebliche praktische Bedeutungen, da sie die rechtliche Grundlage der Grundsteuerreform absichern. Die vollständigen Urteile werden Anfang 2026 veröffentlicht.

Florian Kommer ist Steuerberater bei PKF Fasselt

von
Florian Kommer

Hintergrund

Ausgangspunkt der Reform war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, mit dem die bisherigen Einheitswerte wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig erklärt wurden. Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit der Reform der Grundsteuer und führte das sogenannte Bundesmodell ein.

Dieses Modell knüpft an das Ertragswertverfahren an und arbeitet mit pauschalierten Nettokaltmieten sowie Bodenrichtwerten. Ziel war es, die Neubewertung von rund 36 Millionen Grundstücken praktikabel und verwaltungsökonomisch umzusetzen.

Gerade diese Pauschalierungen standen jedoch in der Kritik. Sie berücksichtigen weder konkrete Lageunterschiede innerhalb einer Gemeinde noch individuelle Ausstattungsmerkmale einer Immobilie. Viele Eigentümer sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

Bedeutung der BFH-Entscheidungen 

Vor diesem Hintergrund kommt den aktuellen BFH-Entscheidungen besondere Bedeutung zu. Der BFH hält das Bundesmodell trotz seiner typisierenden und pauschalierenden Elemente für verfassungskonform und weist die Revisionen im Ergebnis zurück. Nach Auffassung des Gerichts ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Massenverfahrens berechtigt, Vereinfachungen vorzunehmen, selbst wenn diese im Einzelfall zu Ungenauigkeiten führen. Entscheidend sei, dass sich die Bewertungssystematik am Verkehrswert orientiere und den Belastungsgrund der Grundsteuer im Durchschnitt realitätsgerecht abbilde. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnt der BFH daher ab. Das Bundesmodell bleibt damit aus Sicht des BFH weiterhin anwendbar.

Praxisfolgen

Die Entscheidungen bestätigen erstmals die Bewertungsregelungen des neu eingeführten Bundesmodells und schaffen teilweise Klarheit für Eigentümer in den elf Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden, darunter Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Für Einsprüche, die mit Verweis auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells derzeit ruhen, ist damit zu rechnen, dass diese durch die Finanzverwaltung nunmehr als unbegründet zurückgewiesen werden und eine gewährte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben wird. Sofern an den Entscheidungen des BFH beteiligte Parteien Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einlegen, würden die Einsprüche weiter ruhend gestellt werden.

Für Eigentümer in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gelten eigene Grundsteuermodelle. Hier sind derzeit noch Verfahren anhängig; der BFH plant mündliche Verhandlungen zu den Ländermodellen ab April 2026.

 

Dieser Beitrag wurde gemeinsam mit Nico Schmidt verfasst.

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