Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie
Das Steueränderungsgesetz 2025 sieht die Unterstützung der Gastronomiebranche vor. Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Ausgenommen von der Anpassung des Umsatzsteuersatzes bleibt die Abgabe von Getränken, die weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Ziel dieser Maßnahme ist die finanzielle Entlastung der Branche und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei der Abgabe von Speisen vor Ort und zum Mitnehmen.
Elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung im Vorsteuervergütungsverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) treibt die Digitalisierung im Bereich der Bescheidbekanntgabe weiter voran. Beabsichtigt ein Unternehmer die Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zu beantragen, ist ein elektronischer Antrag beim BZSt zu stellen. Das BZSt prüft gewisse formelle Voraussetzungen (z. B. die Unternehmereigenschaft nach deutschem Umsatzsteuerrecht) und leitet den Antrag an die entsprechende ausländische Finanzbehörde weiter. Ab 1. Januar 2026 werden Bescheide über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuervergütung vom BZSt grundsätzlich elektronisch bekanntgegeben. Lediglich in Härtefällen ist eine postalische Bekanntgabe auf Antrag zulässig.
Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung
Sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist es möglich, bei Einfuhren und Ausfuhren von der zentralen Zollabwicklung Gebrauch zu machen. Dies ermöglicht einem Unternehmer, bei einer zentralen Zollbehörde alle in der EU meldepflichtigen Ein- und Ausfuhren zentral zu melden. Dabei fällt der Ort der Anmeldung und der Gestellung auseinander. Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält die Regelungen für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer und inländische Erklärungspflicht ausländischer Unternehmer, die von der zentralen Zollabwicklung Gebrauch machen.
Abseits der umsatzsteuerlichen Änderungen beinhaltet das Steueränderungsgesetz 2025 weitere Regelungen zur Gemeinnützigkeit. Elektronischer Sport (E-Sport) - also der digitale Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe von physischen Kontrollelementen Videospiele gegeneinander spielen - wird ab 1. Januar 2026 unter bestimmten Voraussetzungen als neuer gemeinnütziger Zweck eingeführt.
Neben den genannten Anpassungen soll die Freizone Cuxhaven zum 1. Januar 2027 außer Kraft treten. Grund hierfür ist, dass die Aufrechterhaltung in keinem sinnvollen wirtschaftlichen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand stehen. Nach dem Außerkrafttreten ist das Gebiet umsatzsteuerliches Inland und Gemeinschaftsgebiet.
Da sich Änderungen und Ergänzungen ergeben können, ist das weitere Gesetzgebungsverfahren zu beobachten.