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Blogbeitrag
28.05.2025

Umsätze für die Seeschifffahrt sind von der Umsatzsteuer befreit. Darunter fallen Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger sowie Gegenstände, die zur Ausrüstung von Wasserfahrzeugen bestimmt sind.

Zusätzlich sind andere Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese für den unmittelbaren Bedarf von entsprechenden unter die Regelung fallenden Wasserfahrzeugen, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen bestimmt sind. 

Die Umsatzsteuerbefreiung ist dabei grundsätzlich davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ausgeführt werden. Sie kann sich nur auf Umsätze aus vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffes feststeht und die endgültige Zweckbestimmung bereits aufgrund der Befolgung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Beleg- und Buchnachweis) sowie der Befolgung der Aufbewahrungspflichten nachvollziehbar ist. Sind weitere Kontroll- und Überwachungsmechanismen zum Nachweis der Verwendung notwendig, kann die entsprechende Leistung nicht von der Umsatzsteuer befreit sein.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 hat der BFH entschieden, dass die Vermietung von Spezialfahrzeugen (sogenannte Trimmraupen) an ein Hafenumschlagsunternehmen, das mit Hilfe der Spezialfahrzeuge Seeschiffe löscht, nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fällt. Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen bestimmt sind, sind grundsätzlich nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt. Eine Dienstleistung hingegen, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, ist nur dann umsatzsteuerbefreit, wenn die Bestimmung der auf der Vorstufe erbrachten Dienstleistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann. Die Umsatzsteuerbefreiung wurde im Hinblick auf die Vermietung der Spezialfahrzeuge an das Hafenumschlagsunternehmen, das selbst nicht Seeschiffsbetreiberin, sondern Dienstleister von Seeschiffbetreibern war, versagt. Die Bestimmung der Verwendung der Spezialfahrzeuge für den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen einschließlich ihrer Ladung war in diesem Fall als nicht sicher anzusehen. Da vermietete Gegenstände grundsätzlich für beliebige Zwecke verwendet werden können, sind mit Blick auf die Steuerbefreiung Kontroll- und Überwachungsmechanismen erforderlich. Dies gilt selbst bei einer vertraglich vereinbarten ausschließlichen Zweckbestimmung.  

Praxisfolgen

Die Steuerbefreiung von Seeschiffumsätzen für Umsätze auf vorhergehenden Stufen unterliegt strengen Voraussetzungen. Ist es nicht möglich, ohne Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen auszukommen, wird die Umsatzsteuerbefreiung versagt. Während die Befreiung für Lieferungen von Gegenständen für den Betrieb eines Seeschiffes (z.B. Schiffsdiesel) durchaus über mehrere vorgelagerte Handelsstufen erreicht werden kann, ist dies bei Dienstleistungen an ein die befreiten Umsätze ausführendes Unternehmen der Schiffsbewirtschaftung anders. Insbesondere für die Unternehmen der Hafenwirtschaft ist es daher angezeigt, sämtliche Liefer- und Dienstleistungsketten unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten zu durchleuchten.

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