Der Rs. Arcomet Towercranes (C-726/23) liegt ein rumänischer Sachverhalt zugrunde. SC Arcomet Towercranes SRL (nachfolgend: Arcomet RO) vermietet und handelt Kräne. Die Muttergesellschaft, Arcomet Service NV Belgien (nachfolgend: Arcomet BE), führt für ihre Tochtergesellschaften strategische Aufgaben aus, z. B. die Suche nach Lieferanten sowie entsprechende Vertragsverhandlungen mit diesen. Innerhalb des Arcomet-Konzerns werden die Leistungen nach der TNMM gemäß OECD-Leitlinien vergütet. Eine Verrechnungspreisuntersuchung ergab, dass die Betriebsergebnismarge zwischen -0,71% und 2,74% zu liegen hat. Daher wurden zwischen Arcomet RO und Arcomet BE vertraglich sich gegenseitig zu erbringende Dienstleistungen geregelt sowie, dass ein übersteigender Gewinn bzw. höherer Verlust ausgeglichen wird. In allen Streitjahren 2011-2013 lag die Betriebsergebnismarge von Arcomet RO über 2,74%, so dass Arcomet BE Nettorechnungen über die Ausgleichszahlung erstellte und Arcomet RO diese beglich. Arcomet RO versteuerte die Ausgleichszahlungen (teilweise) in Rumänien im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens und zog in gleicher Höhe Vorsteuer ab. Die rumänische Finanzverwaltung versagte in den Streitjahren den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass Arcomet RO die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen und die Erforderlichkeit der Dienstleistungen für die Zwecke ihrer steuerbaren Umsätze nicht nachgewiesen habe.
In seiner Entscheidung hat der EuGH festgehalten, dass eine Ausgleichszahlung zur Anpassung der Gewinnmarge gemäß TNMM eine Gegenleistung für eine umsatzsteuerbare Dienstleistung darstellen kann. Insbesondere liegt keine Ungewissheit der Vergütung vor, die zu einer abweichenden Behandlung führt. Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist zwar variabel, da sie auch entfallen oder in die entgegengesetzte Richtung fällig werden kann. Die Modalitäten der Vergütung sind aber im Voraus nach genauen Kriterien festgelegt. Die Umsatzsteuerbarkeit der Leistung ist davon abhängig, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer konkreten Leistung und einer Gegenleistung in Form einer Verrechnungspreisanpassung vorliegt. Der EuGH sah dies in dem zu entscheidenden Fall als gegeben an.
Verrechnungspreisanpassungen können daher nicht pauschal als umsatzsteuerlich irrelevant abgetan werden. Vielmehr ist der Einzelfall zu beurteilen und entsprechend umsatzsteuerlich zu würdigen.
Zudem hat der EuGH festgestellt, dass Finanzverwaltungen zum Nachweis, ob eine Dienstleistung ausgeführt wurde, auch andere Dokumente als die Rechnung verlangen dürfen (z. B. zugrundeliegende Verträge, Arbeitsnachweise etc.), sofern diese Nachweise im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Nachweise betreffen demnach die tatsächliche Leistungserbringung sowie die (bloße) Verwendung (nicht die Notwendigkeit) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze.
Um Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass eine entsprechende (Verrechnungspreis-)Dokumentation vorliegt, die klar und eindeutig einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer konkret erbrachten Leistung und der Gegenleistung darlegt. Zudem sollten Rechnungen erstellt werden, die die erbrachten Leistungen klar und eindeutig bezeichnen und nicht nur allgemeine Leistungsbeschreibungen enthalten.
Die Entscheidung des EuGH bringt insoweit Klarheit, als das Verrechnungspreis und Umsatzsteuer nicht mehr losgelöst von einander zu denken sind. Für den zu entscheidenden Fall bringt sie des Weiteren ein Stück Rechtssicherheit im Umgang mit den Umsatzsteuerfolgen bei (TNMM-)Verrechnungspreisanpassungen. Die Entscheidung lässt aber auch Fragen unbeantwortet: Beispielsweise erhält man keinen Anhalt, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn die Betriebsergebnismarge z. B. in einzelnen Jahren unter -0,71% gelegen hätte und somit eine Ausgleichszahlung von Arcomet BE an Arcomet RO zu leisten gewesen wäre.
Festzuhalten ist, dass vertragliche Grundlagen und ausgestellte Rechnungen die erbrachten Leistungen möglichst genau spezifizieren sollten und allgemeine Leistungsbeschreibungen zu vermeiden sind. Betroffenen Unternehmen ist eine Überprüfung ihrer vertraglichen Grundlagen und des Belegwesens im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen angeraten, um ggf. notwendige Anpassungen vornehmen zu können.