Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23) hat der BFH eine zentrale Streitfrage nun klar beantwortet und die Regeln für teilentgeltliche Übertragungen im Rahmen des § 6 Abs. 5 EStG deutlich präzisiert. Der folgende Beitrag fasst den Sachverhalt, die Entscheidung und ihre praktische Bedeutung kompakt zusammen.
Sachverhalt
Im Streitfall übertrug ein Mitunternehmer ein bebautes Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft auf eine Schwester‑Personengesellschaft. Der vereinbarte Kaufpreis entsprach exakt dem Buchwert des Grundstücks, lag jedoch unter dem Verkehrswert. Ein Veräußerungsgewinn wurde nicht erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wendete das Finanzamt auf den Sachverhalt die strenge Trennungstheorie im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG an. Durch die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ergab sich nach der Betriebsprüfung ein Veräußerungsgewinn. Die auch mit der Begründung erhobene Klage, dass der Veräußerungsgewinn nach der modifizierten Trennungstheorie zu ermitteln sei, wonach kein steuerpflichtiger Gewinn entstünde, blieb in diesem Punkt erfolglos, sodass Revision beim BFH eingelegt wurde.
Die Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und entschied, dass bei einer teilentgeltlichen Übertragung im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die sogenannte modifizierte Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts vorrangig anzuwenden ist. Danach ist eine Gewinnrealisierung nur insoweit vorzunehmen, als das vereinbarte Entgelt den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts übersteigt. Entspricht das Teilentgelt wie im Streitfall dem Buchwert, führt die Übertragung nicht zur Aufdeckung stiller Reserven und die Übertragung kann steuerneutral erfolgen. Eine anteilige Gewinnrealisierung allein aufgrund eines vereinbarten Entgelts in Höhe des Buchwerts ist nicht vorzunehmen.
Der BFH stellt durch sein Urteil klar, dass die Anwendung der strengen Trennungstheorie in diesen Fällen nicht mit dem Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vereinbar ist. Ziel der Vorschrift ist es vielmehr, Umstrukturierungen innerhalb von Mitunternehmerschaften, ohne unmittelbare steuerliche Belastung zu ermöglichen.
Bedeutung für die Beratungspraxis
Die Entscheidung ist für die steuerliche Gestaltung innerhalb von Personengesellschaften sehr zu begrüßen. Sie bestätigt nicht nur, dass teilentgeltliche Übertragungen im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 EStG steuerneutral möglich sind, solange das vereinbarte Entgelt den Buchwert nicht übersteigt. Ebenfalls ergibt sich durch das Urteil eine Vereinfachung für die Beratungspraxis, denn die vorherige Ermittlung des Verkehrswerts wird zukünftig nicht mehr notwendig sein.
Die Entscheidung bietet damit zusätzliche Rechtssicherheit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern innerhalb von Mitunternehmerschaften und sollte bei geplanten Umstrukturierungen in der steuerlichen Beratung berücksichtigt werden.
Der Beitrag wurde gemeinsam mit Julia Wojcik verfasst.