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Blogbeitrag
06.01.2026

Es sorgte in der Vergangenheit immer wieder für Streit, wie ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auszulegen sei. Einigkeit bestand dabei zwar insoweit, dass bei der Interpretation eines dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) entsprechenden bzw. vergleichbaren DBA ggf. der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) als Indiz des zwischen den vertragschließenden Staaten Gewollten heranzuziehen sein könne. Uneinigkeit bestand allerdings in Bezug auf die dabei heranzuziehende Fassung des OECD-MK:

  • Der BFH (etwa im Urteil vom 5. Dezember 2023, Az. I R 42/20) und die herrschende Meinung in der Literatur gingen und gehen davon aus, dass diejenige Fassung zugrunde zu legen sei, welche zum Zeitpunkt galt, in welchem das DBA abgeschlossen wurde (sog. „statische Auslegung“).
  • Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte hingegen noch mit Schreiben vom 19. April 2023 vertreten, es sei der OECD-MK in seiner jeweils zum Anwendungszeitpunkt gültigen Fassung zu berücksichtigen (sog. „dynamische Auslegung“).

Der Streit zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung war damit vielfach vorprogrammiert.

Umso mehr ist es daher zu begrüßen, dass das BMF nunmehr (als Weihnachtsgeschenk?) mit Schreiben vom 24. Dezember 2025 insoweit seine bisherige Auffassung aufgegeben hat und sich grundsätzlich der erstgenannten Meinung anschließt. Zugleich stellt das BMF in diesem Rahmen klar, dass konkret auf die bei der DBA-Umsetzung in deutsches Recht durch das nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) erforderliche Zustimmungsgesetz geltende Fassung zurückgegriffen werden soll. 

Ist damit nun alles geklärt? 

Die Antwort erinnert leider ein wenig an Radio Eriwan („Im Prinzip ja, aber…“): 

  • Auch das neue BMF-Schreiben hält an der Relevanz der im Anwendungszeitpunkt geltenden Fassung des OECD-MK fest, „soweit es sich gegenüber früheren Fassungen des OECD-MK insbesondere um Klarstelllungen und Präzisierungen handelt“ (BMF vom 24. Dezember 2024, a.a.O., Nr. 3). Die Aussage ist zwar in der Sache richtig. Es ist gleichwohl zu befürchten, dass sich daraus in der Praxis der Streit nur dahin verlagert, inwieweit eine spätere Fassung des OECD-MK (a) klarstellt/präzisiert oder aber (b) eine tatsächliche inhaltliche Veränderung mit sich bringt.
  • Missverständlich könnte zudem der letzte Punkt des neuen BMF-Schreibens wirken. Dort heißt es, dass das Verständnis des OECD-MK nachrangig gegenüber demjenigen sei, welches sich aus „anderen Verwaltungsanweisungen“ ergebe. Jedenfalls darf diese Generalklausel nicht so verstanden werden, dass die Finanzverwaltung dazu berechtigt sei, durch spätere Verwaltungsanweisungen die Auslegungsrelevanz des OECD-MK (potenziell: beliebig) zu modifizieren. Richtig interpretiert muss sich der Sinngehalt dieser Ausführungen vielmehr darauf beschränken, dass die Bindungswirkung von BMF-Schreiben oder anderen Verwaltungsanweisungen für die Finanzverwaltung durch den OECD-MK nicht berührt wird.

Im Ergebnis verspricht die zutreffende Auslegung von DBA unter Berücksichtigung des OECD-MK bzw. eventuell eben auch unter Anwendung abweichender Interpretationen auch im neuen Jahr spannend zu bleiben.

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