Was ist das Omnibus-Verfahren?
Das Omnibus-Verfahren ist ein legislativer Mechanismus der EU, bei dem mehrere Gesetzesänderungen in einem einzigen Rechtsakt gebündelt und gemeinsam beschlossen werden. Ziel ist es, die Anpassung bestehender Vorschriften effizienter zu gestalten und eine kohärente Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen sicherzustellen.
Die CSRD und das Omnibus-Verfahren
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde entwickelt, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU zu verbessern. Mit den aktuellen Anpassungen im "Omnibus"-Paket sollen folgende Erleichterungen für Nicht-Finanzunternehmen kommen:
- Verkleinerung des Anwendungsbereichs: Nur noch Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. Euro sollen von der Reportingpflicht nach CSRD betroffen sein. Durch diese Änderungen soll die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen um ca. 80 % reduziert werden.
- Freiwillige Berichtserstattung für kleinere Unternehmen: Unternehmen unterhalb des neuen Schwellenwerts können auf freiwilliger Basis Nachhaltigkeitsberichte nach einem neuen, einfacheren Standard erstellen.
- ‘Value chain cap': Unternehmen, die weiterhin berichtspflichtig sind, sollen mit Blick auf ihre Wertschöpfungskette grundsätzlich nur noch die Informationen in ihrer Wertschöpfungskette einholen müssen, die nach dem einfachen Standard für die freiwillige Berichterstattung erforderlich sind, soweit es sich bei den Unternehmen in der Wertschöpfungskette, um solche mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden handelt.
- Verschiebung der Berichtspflichten: Unternehmen, die auch nach den vorgeschlagenen Änderungen noch berichtspflichtig bleiben und die ihren ersten Bericht nach derzeitiger Rechtslage in 2026 und 2027 erstellen müssten (für die Jahre 2025 bzw. 2026, insbesondere die sogenannten „Welle 2“-Unternehmen), erhalten eine Fristverlängerung um zwei Jahre und wären daher erstmalig zu einer Berichterstattung im Jahr 2027 bzw. 2028 (für die Jahre 2026 bzw. 2027) verpflichtet.
- Reduzierung der Berichtsinhalte: Eine Überarbeitung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) soll zu einer deutlichen Verringerung der Anzahl der Datenpunkte, die zu berichten sind, führen.
- Sektorspezifische Standards: Auf die Einführung sektorspezifischer Standards soll verzichtet werden.
- Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts: Die Nachhaltigkeitsberichte sollen dauerhaft mit „begrenzter“ Sicherheit geprüft werden.
Die EU-Taxonomie und das Omnibus-Verfahren
Die EU-Taxonomie ist ein Klassifikationssystem, das wirtschaftliche Aktivitäten hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit bewertet. Sie ist ein zentraler Bestandteil der EU-Nachhaltigkeitsstrategie und eng mit der CSRD verknüpft.
Im Zuge der Omnibus-Initiative sollen insbesondere folgende Anpassungen an der EU-Taxonomie vorgenommen werden:
- Einschränkung der offenlegungspflichtigen Unternehmen: Unternehmen und Unternehmensgruppen, die die im Omnibus-Verfahren vorgeschlagenen Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung überschreiten, sollen nur dann nach EU-Taxonomie berichten müssen, wenn sie zudem mehr als 450 Mio. Euro Umsatz im Wirtschaftsjahr erzielen. Unternehmen, die unterhalb dieser Schwelle liegen, können eine solche Berichterstattung freiwillig durchführen.
- Verringerung der anzugebenden Datenpunkte: Zudem wird eine Verringerung der im Rahmen der EU-Taxonomie offenzulegenden Datenpunkte um 70% angestrebt.
- Einführung einer Materialitätsschwelle: Es soll ferner eine Wesentlichkeitsschwelle für die berichtspflichtigen nachhaltigen Tätigkeiten eingeführt werden. Wird diese Schwelle unterschritten, ist über die betreffende Tätigkeit nicht im Rahmen der EU-Taxonomie zu berichten. Zudem könnte die Angabe zum OpEx-KPI unterbleiben, sofern der Anteil taxonomiefähiger Umsätze weniger als 25% des Gesamtumsatzes ausmacht.
Einschätzung und Ausblick
Die Vorschläge zur Überarbeitung der CSRD- und EU-Taxonomie-Berichterstattung würden einen weiten Teil der in Deutschland ansässigen großen mittelständischen Unternehmen von den Berichtspflichten ausnehmen und für die verbleibenden Unternehmen zu einigen Erleichterungen führen.
Bisher handelt es sich allerdings ausschließlich um Änderungsvorschläge der EU-Kommission. Die entsprechende Richtlinie und Verordnung muss noch das Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen. Danach ist die Richtlinie zusätzlich noch ins nationale Recht zu überführen. Daher wird man weiterhin mit Spannung beobachten müssen, ob und inwieweit die vorstehend beschriebenen Änderungen im Laufe des Verfahrens noch Änderungen erfahren werden und was schließlich zur Umsetzung kommt.