Zum 1. Januar 2026 ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Dieser wird - Getränke ausgenommen - von 19 % auf 7 % reduziert. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Gastronomie nachhaltig zu entlasten und die wirtschaftliche Dynamik im Gastgewerbe zu stärken. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Blick auf diese Änderung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Dieser sieht - wie bereits bei den entsprechenden Steuersatzänderungen in der Vergangenheit - Vereinfachungsregelungen vor:
Vereinfachung für Kombiangebote
Damit Kombiangebote, also Verpflegungsleistungen, die sowohl Speisen als auch Getränke umfassen, steuerlich korrekt zugeordnet werden können, erlaubt das BMF zwei Pauschalierungen:
- Bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken kann der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtbetrages angesetzt werden.
- Wenn übliche Nebenleistungen zu kurzfristiger Beherbergung (wie z. B. Frühstück, Transport) als Sammelposten (etwa „Business-Package“) abgerechnet werden, kann der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil pauschal mit 15 % (bislang 20 %) angesetzt werden.
Diese Pauschalierungen dienen der Praktikabilität und beugen aufwändigen Einzelerhebungen vor.
Übergangsregelung zu Silvester
Für Leistungen, die in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 erbracht werden (z. B. Buffets, All-Inclusive-Angebote), darf aus Vereinfachungsgründen weiterhin der Steuersatz von 19 % angewendet werden.
Fazit
Mit der Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes für Verpflegungsdienstleistungen von 19 % auf 7 % entlastet der Staat die Gastronomie und anverwandte Branchen. Die Pauschalregeln erleichtern zudem die Umsetzung in der Praxis.
Dieser Beitrag wurde gemeinsam mit Dr. Mario Wagner und Dr. Kristina Bexa verfasst.