Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat hierzu in seinem Beschluss vom 8. Juli 2025 eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.
Sachverhalt
Im Jahr 2023 richtete ein Verpackungsunternehmen mit etwa 230 Beschäftigten eine interne Meldestelle bei einer externen Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei ein, mit der es bereits zusammenarbeitete. Über einen Aushang wurde den Beschäftigten mitgeteilt, dass sie Hinweise auf mögliche Missstände per E-Mail an diese Kanzlei übermitteln können, wobei die Vertraulichkeit und der Schutz der Meldungen gewährleistet sind.
Der Betriebsrat wurde vor dieser Entscheidung nicht beteiligt. Er lehnte die Art der Umsetzung der Meldestelle ab und sah darin eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte.
Infolge eines ersten gerichtlichen Verfahrens wurde eine Einigungsstelle eingerichtet, die jedoch ihre Arbeit nicht aufnahm. Der Betriebsrat beantragte daher in der Folge beim Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn, der Arbeitgeberin die Einrichtung der Meldestelle ohne seine Zustimmung zu untersagen.
Entscheidung
Sowohl die zunächst angerufene erste als auch die nachfolgende zweite Instanz gab dem Betriebsrat Recht.
In seiner Entscheidung stellte das LAG klar, dass die Auslagerung einer internen Meldestelle auf einen externen Dienstleister mitbestimmungspflichtig ist. Die konkrete Ausgestaltung einer internen Meldestelle wirke sich auf die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb aus (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Zwar ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle bereits aus dem Gesetz (§ 12 HinSchG). Das „Ob" der Einrichtung einer Meldestelle sei damit mitbestimmungsfrei.
Allerdings unterliege die konkrete Ausgestaltung (das „Wie“) der internen Meldestelle der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Darunter falle etwa die Wahl der Meldewege, die Wahrung der Anonymität oder auch die konkrete Bearbeitung der Hinweise.
Unberücksichtigt ließ das LAG das Argument des Arbeitsgebers, bei der internen Meldestelle handele es sich lediglich um ein freiwilliges Angebot ohne Nutzungspflicht für die Beschäftigten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BAG reiche es für die Mitbestimmungspflicht bereits aus, wenn eine Maßnahme grundsätzlich geeignet sei, das Verhalten der Beschäftigten zu beeinflussen und die Ordnung des Betriebs sicherzustellen.
Dies gelte gleichermaßen, wenn der Arbeitgeber die interne Meldestelle auf einen externen Dienstleister auslagere. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibe daher vollumfänglich bestehen. Würde dies anders beurteilt, könne der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gezielt umgehen, indem er die Meldestelle auslagere. Dies widerspräche dem Schutzzweck des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Arbeitgeber müsse in dieser Fallkonstellation - so das Gericht - durch entsprechende vertragliche Regelungen mit dem externen Dienstleister sicherstellen, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt bleiben.
Fazit
Das LAG Schleswig-Holstein hat mit dem vorliegenden Beschluss die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in der - als praxisrelevant zu bezeichnenden, hier vorliegenden - Konstellation im Ergebnis gestärkt. Anzumerken ist, dass das LAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht gegen seine Entscheidung zugelassen hat, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung dazu noch aussteht.
Für die betriebliche Praxis gilt jedoch (vorerst), dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vollumfänglich zu beachten sind. Es ist daher dazu zu raten, den Betriebsrat frühzeitig bei der Planung und Umsetzung der Hinweisgebermeldestelle einzubinden sowie eine transparente Kommunikation über die geplanten Meldewege und deren technische Umsetzung und eine vertragliche Sicherstellung der Mitbestimmungsrechte bei der Beauftragung externer Dienstleister sicherzustellen.
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. Juli 2025 - 2 TaBV 16/24
Über die Autorin: Maha Steinfeld ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).