Steuerfreiheit bleibt – aber Pauschalen entfallen
Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber für das Laden von Elektro- oder Hybridfahrzeugen zu Hause pauschale Beträge steuerfrei erstatten. Diese Möglichkeit entfällt ab dem 1. Januar 2026. Ab jetzt gilt: Die Erstattungen für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten sind nur noch dann steuerfrei, wenn die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. Der genaue Stromverbrauch muss über einen gesonderten Stromzähler – entweder in der Wallbox oder im Fahrzeug selbst – ermittelt werden. Diese Neuerung muss in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden; wobei bei einer steuerfreien Erstattung eine Aufzeichnung im Lohnkonto entbehrlich ist.
Die Erstattung ist nur steuerfrei möglich, wenn sie zusätzlich (d. h. nicht im Wege einer Gehaltsumwandlung) zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgt.
Die Höhe der erstattungsfähigen tatsächlich verbrauchten Stromkosten bemisst sich nun entweder nach dem dynamischen Stromtarif des jeweiligen Arbeitnehmers oder alternativ nach der Strompreispauschale:
Stromkostenabrechnung mit Stromtarif
Bei einem dynamischen Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten des jeweiligen Arbeitnehmers je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden (vgl. Rz. 27 ff. des Schreibens).
Beispiel:
Ein Mitarbeiter lädt 2.500 kWh im Jahr. Sein durchschnittlicher Tarif inkl. Grundpreis beläuft sich auf 0,32 €/kWh → Erstattungsbetrag: 800 € steuerfrei.
Besonderheit: Photovoltaik-Anlage
Wird die Wallbox auch mit Strom aus einer privaten PV-Anlage gespeist, kann auf den vertraglichen Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Bei dynamischen Tarifen gilt ebenfalls der Durchschnittswert des Anbieters. Damit wird eine praxisnahe Lösung geschaffen, ohne komplizierte Eigenverbrauchsberechnungen.
Alternative: Strompreispauschale
Alternativ kann die sogenannte Strompreispauschale zur Berechnung der Stromkosten genutzt werden. Diese basiert auf dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis. Für das jeweilige Kalenderjahr ist der Wert des 1. Halbjahrs des Vorjahrs maßgeblich.
Beispiel:
Für 2026 gilt der Durchschnittspreis aus dem 1. Halbjahr 2025. Angenommen, dieser beträgt 0,34 €/kWh: Bei 3.000 kWh ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 1.020 €.
Wichtig: Das Wahlrecht (Zähler oder Pauschale) ist für das gesamte Kalenderjahr einheitlich auszuüben.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Keine pauschale Stromkostenerstattung mehr ab 2026 – Prozesse in der Lohnabrechnung müssen angepasst werden.
- Der Arbeitnehmer muss Nachweis über den tatsächlich geladenen Strom beim Arbeitgeber einreichen.
- Wird die Erstattung auf Basis der tatsächlichen Stromkosten des jeweiligen Arbeitnehmers gewählt, muss der Arbeitnehmer eine Kopie seines Vertrages mit dem Stromanbieter, inkl. ersichtlichem Stromtarif dem Arbeitgeber vorliegen.
Die Regelung schafft Transparenz und verhindert steuerliche Risiken. Wer frühzeitig die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schafft, kann die steuerfreie Erstattung weiterhin problemlos nutzen.