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Blogbeitrag
18.07.2025

Martin Alejandro Weiss Maciel ist Manager bei PKF Fasselt

von
Martin Alejandro Weiss Maciel

Nach einer aktuellen Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern werden bis auf Weiteres keine neuen Anträge auf Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreements, APAs) mit der Volksrepublik China mehr entgegengenommen. Auch sogenannte Verlängerungsanträge (Renewals) sind davon betroffen. Bereits eingeleitete Verfahren werden jedoch weitergeführt.

Die Entscheidung wurde ohne offizielle Begründung veröffentlicht und ist aus mehreren Gründen bemerkenswert: China ist einer der wichtigsten Handelspartner Deutschlands, und bislang gab es keine vergleichbare Maßnahme gegenüber einem Land mit dieser wirtschaftlichen Relevanz. Es bleibt offen, ob hinter der Aussetzung rein verfahrenstechnische Gründe stehen oder ob sie Ausdruck tiefergehender Koordinationsprobleme ist.

Für international tätige Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie mit dieser neuen Situation umzugehen ist. Besonders relevant ist dies für Gruppen mit bestehenden oder geplanten grenzüberschreitenden Transaktionen mit verbundenen Unternehmen in China – unabhängig davon, ob ein APA beantragt wurde oder nicht. Denn mittelfristig könnte diese Entwicklung auch zu einem erhöhten Prüfungsdruck auf solche Geschäftsbeziehungen führen.

Unklar erscheint derzeit, ob in Deutschland nun immerhin unilaterale verbindliche Auskünfte (§ 89 AO) zu Geschäftsbeziehungen mit China erteilt werden: Zwar hatte die deutsche Finanzverwaltung zuletzt etwa in der Neufassung des AEAO zu § 89a AO bekräftigt, grundsätzlich keine verbindliche Auskunft erteilen zu wollen, wenn auch ein Vorabverständigungsverfahren § 89a AO in Verbindung mit DBA in Frage kommt, selbst wenn das APA-Verfahren abgelehnt werde. Es bleibt im Hinblick auf das sowohl mit APAs wie auch mit unilateralen Zusagen verfolgte Ziel der Rechtsanwendungssicherheit jedoch zu hoffen, dass die deutsche Verwaltung von diesem Prinzip unter den nunmehr grundlegend veränderten Bedingungen abweichen wird.

Trotz der erwähnten Einschränkungen auf deutscher Seite bleibt es für Unternehmen mit operativer Präsenz in China jedenfalls möglich, ein unilaterales APA-Verfahren direkt mit der chinesischen Steuerverwaltung (State Taxation Administration, STA) durchzuführen. Dabei handelt es sich um einseitige Verständigungsverfahren aus chinesischer Sicht. Auch wenn diese nicht bilateral abgestimmt sind, kann ein solcher Schritt zur Absicherung der lokalen Besteuerung beitragen.

Fazit

Die Aussetzung der APA-Kooperation mit China durch das BZSt bedeutet nicht das Ende aller Möglichkeiten. Vielmehr braucht es nun klare Strategien und gegebenenfalls eine Anpassung bestehender Prozesse. Auch Unternehmen ohne konkretes APA-Vorhaben sollten die Entwicklung und mögliche weitere Äußerungen der deutschen Finanzverwaltung genau beobachten – insbesondere, wenn sie regelmäßig Transaktionen mit verbundenen Parteien in China durchführen. 

 

Der Beitrag wurde gemeinsam mit Dr. Dietrich Jacobs verfasst.

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