Blogbeitrag
14.03.2025

Es gibt sie öfter als man denkt: Idealvereine, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, aber Grundbesitz erwerben oder verkaufen möchten und sich vor den Gerichten mit den Grundbuchämtern auseinandersetzen müssen. Der durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) neu gefasste § 54 BGB hat daran nichts geändert.

Mit einem Beschluss vom 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e hat das OLG München bestätigt, dass ein nicht wirtschaftlicher Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BGB i.d.F. ab 01.01.2024) auch ohne Eintragung im Vereinsregister grundbuchfähig ist. Gleiches hatte bereits kurz zuvor das OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 10.10.2024 – 20 W 186/24) vertreten.

Zum alten Recht (dort nach § 54 Satz 1 BGB i.d.F. bis 31.12.2023 noch „nicht rechtsfähiger Verein“) hatte der Bundesgerichtshofs vom 21.01.2016 – V ZB 19/15 die Grundbuchfähigkeit ebenfalls bestätigt.

Anders war und ist dies übrigens bei nicht rechtsfähigen Stiftungen. Sie können zwar wie Vereine ohne Rechtspersönlichkeit selbst steuerlich gemeinnützig sein. Im Grundbuch eintragungsfähig ist aber nur der jeweilige Stiftungsträger.

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