Hohe Geldzuwendungen zu besonderen Anlässen befinden sich steuerlich häufig in einer Grauzone. Die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) befreit zwar „übliche Gelegenheitsgeschenke“ von der Schenkungsteuer, lässt jedoch offen, wann eine Zuwendung noch als üblich anzusehen ist. Insbesondere bei höherwertigen Geldzuwendungen ist die Abgrenzung in der Praxis immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat hierzu mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) Stellung genommen.
Der Sachverhalt
Das Urteil behandelte die wiederholt über mehrere Jahre hinweg erfolgten Geldzuwendungen eines Vaters an seinen Sohn (Kläger). Die Zuwendungen bewegten sich in einem hohen fünfstelligen Bereich und summierten sich bis zum Tod des Vaters auf eine erhebliche Summe, welche den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG bereits überschritten hatte. Streitgegenstand war eine Geldzuwendung in Hohe von 20.000 €, die der Sohn zu Ostern erhielt. Der Kläger argumentierte, dass sein Vater den christlichen Glauben praktiziere und größere Zuwendungen zu kirchlichen Feiertagen die Norm seien, sodass es sich um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handele. Die Finanzverwaltung folgte der Auffassung nicht und setzte Schenkungsteuer fest. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Die Entscheidung
Das FG entschied, dass die Auffassung der Finanzverwaltung gerechtfertigt sei und wies die Klage ab. Nach Ansicht des FG sei eine Geldzuwendung von 20.000 € zu einem Anlass wie Ostern kein übliches Gelegenheitsgeschenk im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Maßgeblich für die Beurteilung der Üblichkeit ist, entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Literaturauffassung, nicht die individuelle Vermögenssituation des Schenkers oder Beschenkten, sondern die allgemeine Verkehrsauffassung. Entscheidend sei, welche Art und welcher Umfang von Zuwendungen nach allgemeiner und objektiver Sicht als üblich anzusehen seien. Eine an den persönlichen Lebensverhältnissen orientierte Betrachtung würde nach Ansicht des Gerichts zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Bedeutung für die Beratungspraxis
Die Entscheidung des FG ist für die steuerliche Beratung besonders relevant. Sie zeigt deutlich, dass die Annahme von steuerfreien Gelegenheitsgeschenken bei größeren Geldzuwendungen ein Risiko birgt. Beschenkte können nicht ohne Weiteres davon ausgesehen, dass familiäre Nähe oder eine hohe Vermögenssituation des Schenkers ausreichen, um eine Steuerbefreiung zu begründen. Nach Ansicht des FG ist zukünftig bei der Beurteilung zu prüfen, was in der allgemeinen Verkehrsanschauung als üblich gilt. Da das FG die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob diese eingelegt wird und ob der BFH die restriktive Auslegung der Steuerbefreiung bestätigt.
Bei hohen Geldzuwendungen zu besonderen Anlässen sollte daher bis zu einer Entscheidung des BFH genau geprüft werden, ob diese schenkungsteuerpflichtig sind.
Dieser Beitrag wurde gemeinsam mit Julia Wojcik verfasst.