„…Die Verwaltung von fiduziarischen Stiftungen durch den Treuhänder kann eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung gegen Entgelt sein, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird …“*, so lautet ein Teil der Ergänzung des UStAE, die das BMF ab sofort in allen noch offenen Fällen anwenden will.
Unter anderem Stiftungen, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Organisationen/Personen, die gegen Entgelt Treuhandstiftungen für noch lebende Stifter verwalten, sollten zeitnah die Vertragsgrundlagen darauf prüfen, ob sie betroffen sind.
*Vgl. Satz 6 eines neuen Abs. 12a zu Abschnitt 11 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) und BMF-Schreiben vom 08.12.2025 Gz. III C 2 S 7100/00097/037/064 zu BFH-Urteil vom 05.12.2024, V R 13/22 (zur Veröffentlichung im BStBl. anstehend)