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Blogbeitrag
24.02.2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil eine bisher ungeklärte, jedoch praxisrelevante, Frage beantwortet: Was gilt in Bezug auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedsstaaten und zugleich in Drittstaaten grenzüberschreitend tätig ist? Wird der zeitliche Anteil der Tätigkeit in Drittstaaten für die sog. Wesentlichkeitsschwelle von 25 % mit einbezogen? Mit dem aktuellen Urteil entschied der EuGH im Ergebnis zugunsten der Einbeziehung der Drittstaatentätigkeit und erteilte damit der bislang entgegengesetzten Verwaltungspraxis der deutschen Sozialversicherungsträger eine klare Absage.

Maha Steinfeld ist Rechtsanwältin bei PKF Fasselt

von
Maha Steinfeld

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um einen in Deutschland wohnhaften Kläger. Dieser war im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2020 bei der Moguntia Food Group AG, einer Gesellschaft mit Sitz in Basel (Schweiz), in Vollzeit beschäftigt. Diese Beschäftigung übte er sowohl in der Schweiz, in Deutschland – dort im Homeoffice – in einem Umfang von jeweils 10,5 Tagen pro Quartal, als auch in Drittländern aus. Er beantragte bei dem zuständigen GKV-Spitzenverband die Ausstellung einer sog. A1-Bescheinigung und gab an, dass er in der Schweiz beschäftigt sei und weniger als 25 % seiner Beschäftigung in Deutschland ausübe.

Der GKV-Spitzenverband stellte jedoch fest, dass der Kläger seine Beschäftigung gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübte und dass ein wesentlicher Teil dieser Tätigkeit in Deutschland ausgeübt worden sei. Dementsprechend stellte er eine A1-Bescheinigung aus, mit der die deutschen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit für anwendbar erklärt wurden.

Dagegen richtete sich der Kläger mit seiner Klage und machte geltend, dass bei der Bestimmung der in dem fraglichen Zeitraum anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht nur seine in Deutschland und in der Schweiz, sondern auch die von ihm in Drittländern zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien. Tatsächlich betrug der Anteil der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit bei Einbeziehung der Tätigkeiten in den Drittstaaten weniger als 25 % der Gesamtarbeitszeit; bei Nichtberücksichtigung der Tätigkeiten in den Drittstaaten betrug der Anteil jedoch mehr als 25 % der Gesamtarbeitszeit.

Das erstinstanzliche Urteil gab dem Kläger Recht. Das von dem GKV-Spitzenverband angerufene Berufungsgericht (LSG Saarbrücken) setzte das Verfahren aus und rief den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an, um eine Klärung der zugrunde liegenden Rechtsfrage herbeizuführen.

Entscheidung

Nach der für den entschiedenen Fall maßgeblichen EU-Verordnung unterliegt eine Person, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine berufliche Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats – hier dem deutschen Sozialversicherungsrecht – wenn sie dort einen „wesentlichen Teil“ ihrer Beschäftigung ausübt (Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 883/2004).

Ein wesentlicher Teil der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt als in einem Mitgliedstaat ausgeübt, wenn bei der Gesamtbewertung der Situation der betreffenden Person festgestellt wird, dass sie mindestens 25  % ihrer Arbeitszeit in dem Mitgliedstaat leistet, in dem sie wohnt und/oder dort mindestens 25  % ihres Arbeitsentgelts bezieht (Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009).

Nach der jetzt getroffenen Entscheidung des EuGH sind bei der Bestimmung des 25%-Schwellenwerts sämtliche weltweit – also auch in Drittstaaten (außerhalb der Mitgliedstaaten) – ausgeübten Arbeitszeiten für die Bestimmung mit einzubeziehen.

Der Begriff der „Tätigkeit“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 sowie Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009 sei im Ergebnis territorial nicht beschränkt. Entscheidend ist nach Auffassung des EuGH die „tatsächliche Situation des Arbeitnehmers“. Die Norm sei unter Würdigung ihres Wortlauts sowie systematischer und teleologischer Erwägungen auszulegen. Die verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung ließen eine Beschränkung auf lediglich in Mitgliedstaaten ausgeübte Tätigkeiten im Ergebnis nicht erkennen. Das Ergebnis des Urteils des EuGH wird das deutsche Berufungsgericht nunmehr in dem Rechtsstreit zu berücksichtigen haben.

Auswirkungen für die Praxis

  • Im Rahmen künftiger Antragsverfahren zur Festlegung des anwendbaren Rechts bei einer Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten durch den jeweils zuständigen Träger werden die o. g. Grundsätze anzuwenden sein.
  • Arbeitgeber sollten die Konsequenzen des Urteils bei der Planung von Mehrfachbeschäftigungen künftig mit einbeziehen und die zeitlichen Anteile der Tätigkeiten in verschiedenen Staaten entsprechend festlegen.
  • Maßgebend für die rechtliche Bewertung ist jedoch stets die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung, nicht allein die vertraglichen Absprachen. Daher ist auf eine hinreichende Dokumentation der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeiten des jeweiligen Arbeitnehmers zu achten, insbesondere unter Angabe von Dauer, Ort und jeweils ausgeübter Tätigkeit des Arbeitnehmers.
  • Bestehende (anderslautende) A1-Bescheinigungen entfalten jedoch grundsätzlich bis zu ihrem zeitlichen Ablauf rechtliche Bindungswirkung, solange sie von dem zuständigen Träger nicht zurückgenommen oder widerrufen werden.
  • Im Fall der Ausübung selbständiger Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedsstaaten sind die Grundsätze nach dem Urteil des EuGH zudem nicht entsprechend anwendbar.

Quelle: EuGH, Urteil v. 11.12.2025 – C-743/23 (A/GKV-Spitzenverband, Moguntia Food Group AG)

Über die Autorin: Maha Steinfeld ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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