Die Teilnahme an dem Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung ist freiwillig und erfolgt auf Antrag der antragsberechtigen Kommunen. Der Antrag einer ist spätestens bis zum letzten Tag des vierten auf den Monat des Inkrafttretens des Gesetzes folgenden Monats, bei der landeseigenen Förderbank zu stellen ist. Kommunale Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung setzen sich zusammen aus: Liquiditätskrediten (§ 89 Abs. 2 S. 1 GO NRW) zur Liquiditätssicherung begebene Wertpapiere der Kommunen sowie aus Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem kommunalseitig geführten Cash-Pool (§3 Abs. 1 ASEG-E).
Als Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung können nur solche im Antrag angesetzt werden, denen eine Drittbestätigung der kapitalgebenden Stelle zugrunde liegt. Vor dem Hintergrund der kurzen Antragsfrist kann es daher sinnvoll sein, bereits entsprechenden Drittbestätigungen anzufordern. Nicht umfasst sind allerdings Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, die tatsächlich zur Finanzierung von Investitionen verwendet wurden oder die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Kommune nicht erforderlich waren (§ 1 ASEG-E). Von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sind insbesondere der Bestand der liquiden Mittel in dem kommunalen Kernhaushalt sowie Forderungen aus einem kommunalseitig geführten Cash-Pool zum Stichtag 31. Dezember 2023 in Abzug zu bringen.
Als „übermäßig” im Sinne des Gesetzes gilt der Bestand von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in einer Kommune dann, wenn dieser eine Pro-Kopf-Verschuldung von 100 € je Einwohner:in nach Abzug bestimmter liquider Mittel übersteigt (§3 Abs. 3 ASEG-E). Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein-Westfalen abgenommen (Mindestentschuldung). Zudem erfolgt eine Spitzenentschuldung, sofern eine teilnehmende Kommune nach der Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr als 1.500 € je Einwohner:in aufweist. In diesem Fall werden die übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer für eine Überprüfung des Bestands an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Hinblick auf die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis in dem, dem Antrag zugrundeliegenden, festgestellten Jahresabschluss sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit des Abzugsbetrags zu beauftragen ist (§ 4 Abs. 3 ASEG-E). Die gesetzliche Forderung nach einer spezifischen Prüfung wird damit begründet, dass für Zwecke der öffentlichen Zuwendung regelmäßig Korrekturen an den im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung erforderlich sind, sodass im Antrag der bereinigte Betrag anzugeben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 5 ASEG-E).
Aus Sicht des Berufsstandes bedarf es für die Durchführung der gesetzlich geforderten Prüfung allerdings noch einer Klarstellung, was z.B. unter die nach § 4 Abs. 1 ASEG-E erforderlichen Korrekturen fällt. Unklar ist außerdem, in welchem Umfang eine Prüfung der in § 1 Satz 2 ASEG-E geforderte Bereinigung der „Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung“ um solche Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, „die tatsächlich zur Finanzierung von Investitionen verwendet wurden oder die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Kommune nicht erforderlich waren“, erfolgen soll. Der Berufsstand hat daher mit Schreiben vom 8. Mai 2025 das Ministerium um eine Klarstellung zu diesen und ggf. weiteren Anwendungsfällen gebeten. Nach der 1. Lesung am 22. Mai 2025 ist der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Heimat und Kommunales überwiesen worden. Wie die tatsächliche Umsetzung des Gesetzesentwurfs erfolgt und welche Bedingungen an die Teilnahme geknüpft werden, bleibt daher abzuwarten.