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Blogbeitrag
13.02.2026

Nach deutschen umsatzsteuerlichen Grundsätzen entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde und der Leistungsempfänger die zugehörige Rechnung erhalten hat. Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen, so dass regelmäßig, sofern es sich nicht um eine Anzahlungsrechnung handelt, der Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung den Voranmeldungszeitraum definiert, in dem die Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Diese Grundsätze wurden nun vom Gericht der Europäischen Union (EuG) geprüft. In der Rechtssache T-689/24 vom 11. Februar 2026 hat der EuG festgehalten, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in dem Voranmeldungszeitraum entsteht, in dem die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (=Leistungserbringung) erfüllt sind, auch wenn er die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erhalten hat, aber dies noch vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung geschieht. Dies bedeutet, dass beispielsweise auch Vorsteuerbeträge im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht werden können, wenn der Unternehmer die entsprechende Eingangsrechnung erst zwischen Ablauf des Voranmeldungszeitraums und vor Abgabepflicht der Umsatzsteuer-Voranmeldung erhält.

Spannend bleibt abzuwarten, wie sich diese neue Rechtsprechung im Zusammenklang mit den Regelungen aufgrund des EuGH-Urteils „Terra Baubedarf“ (29. April 2004, C-152/02) eingliedert, das die Basis für die bisher angewendeten Grundsätze ist. Insbesondere auch, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen Umsatzsteuererklärungen berichtigt werden und welche zusätzlichen Kontrollarbeiten ggf. im Zeitpunkt der Erstellung der umsatzsteuerlichen Compliance auf Unternehmer zukommen.

Nichtsdestotrotz ist dieses Urteil (noch) nicht Bestandteil der deutschen umsatzsteuerlichen Regelungen bzw. Verwaltungsmeinung. Die bisherigen Grundsätze bleiben daher anwendbar. Jedoch bietet das EuG-Urteil eine Argumentationsbasis für den Fall, dass die deutsche Finanzverwaltung Vorsteuerbeträge versagt, da die Eingangsrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen ist.

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