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Blogbeitrag
23.07.2025

Darlehensfinanzierung von Verteidigungsgütern und Umsatzsteuerbefreiung beim Lieferanten mitsamt besonderer Bestätigungs- und Bescheinigungsanforderungen

Mit Wirkung zum 29. Mai 2025 ist die Verordnung der Europäischen Union 2025/1106 in Kraft getreten. Das Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ wurde damit eingeführt. Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht in der Europäischen Union (EU); es bedarf keiner nationalen Umsetzungsakte in das jeweilige Recht der Mitgliedstaaten.

Das SAFE-Programm ist der erste Teil des „ReArm Europe Plan/Readiness 2030“ Programms. Dieses Programm zielt darauf ab, dass die EU-Mitgliedstaaten ihre Verteidigung stärken, insbesondere um Lücken in der Verteidigungsfähigkeit zu schließen.

SAFE dient hierbei als Instrument der EU zur Finanzierung ihrer Mitgliedstaaten (und ausgewählter Drittstaaten, z.B. Vereinigtes Königreich oder Ukraine), die in die Verteidigungsindustrie investieren wollen. Hintergrund des SAFE-Programms ist der Wunsch, dass Europa mit Blick auf die Verteidigungsfähigkeit souveräner wird, mehr Verantwortung für seine eigene Verteidigung übernimmt und somit besser gerüstet ist, um im Bedarfsfall handlungsfähig zu sein.  

Das Ziel ist es, die europäische Produktionskapazität für Verteidigungsgüter zu steigern und sicherzustellen, dass diese zur Verfügung stehen, wenn dies erforderlich wird. Hierfür stellt die EU interessierten Mitgliedstaaten (und ausgewählten Drittstaaten) bis zu 150 Milliarden Euro in Form von Darlehen zur Verfügung. 

Ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung ist die Einführung einer Mehrwertsteuerbefreiung (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung), die außerhalb der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geregelt wurde. Danach sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke von der Mehrwertsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass diese im Rahmen des SAFE-Programms erworben/geliefert wurden. Es handelt sich um eine sog. „echte“ Steuerbefreiung. D.h., dass die Mehrwertsteuerbefreiung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht einschränkt oder verhindert. 

Für die Steuerbefreiung ist ein Nachweis in Gestalt einer Bescheinigung erforderlich, die vom Erwerber zu beantragen und von der zuständigen Behörde im Staat des jeweiligen Erwerbs abzustempeln ist (Art. 20 Abs. 2 der Verordnung). Ein Muster dieses Nachweises ist in der Verordnung enthalten (Anhang der Verordnung). Nach dem Muster ist der Erwerber verpflichtet, die Umsatzsteuer im Staat des Erwerbs (doch) zu zahlen, falls die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllt werden. Die Bescheinigung des Erwerbers dient dem Lieferanten als Bestätigung für die Steuerfreiheit und ist daher auf Seiten des Lieferanten aufzubewahren. Weitere Details zur praktischen Umsetzung oder Verwaltungshinweise liegen zurzeit noch nicht vor. Betroffene Unternehmen sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten, um sicherzustellen, zeitnah nach Bekanntgabe die eigenen Complianceprozesse final anzupassen. 

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