Die Verordnung wurde 2023 verabschiedet und soll sicherstellen, dass Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen.
Konkret bedeutet das: Die EUDR verknüpft
- den Import,
- den Export sowie
- die Produktion und den Handel (nicht aber die Nutzung)
bestimmter Rohstoffe und Produkte innerhalb der EU mit klaren Umweltanforderungen.
Das Ziel ist es, die globale Entwaldung und Waldschädigung zu stoppen, die häufig im Zusammenhang mit der Produktion von Agrargütern steht und die letztlich zum Verlust der biologischen Vielfalt sowie der Erhöhung von Treibhausgasemissionen führt, was wiederum den Klimawandel beschleunigt.
Für wen und ab wann gilt die EUDR?
Die Verordnung gilt für große Unternehmen bereits seit dem 30. Dezember 2024. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden die Regelungen ab dem 30. Juni 2025 verbindlich. KMU sind solche Unternehmen, die die Größenkriterien nach § 267 Abs. 2 HGB nicht überschreiten.
Für welche Produkte gilt die EUDR?
Die Verordnung betrifft Unternehmen, die Produkte in der EU in Verkehr bringen oder exportieren, wenn diese aus folgenden Rohstoffen bestehen oder diese enthalten:
- Palmöl: Palmnüsse, feste Rückstände, Palmsäure usw.
- Rind: Fleisch, Leder, Häute & Felle usw.
- Soja: Sojamehl, Sojabohnen, Sojaöl usw.
- Kaffee: Kaffeebohnen, Kaffeeschalen usw.
- Kakao: Kakaobohnen, Kakaobutter, Kakaoschalen, Schokolade usw.
- Holz: Rohholz, Papier, Möbel usw.
- Kautschuk: Natürliche Kautschukarten & Mischungen, Fäden, Stäbe usw.
Welche Pflichten treffen die Marktteilnehmer?
Unternehmen, deren Produkte aus den oben genannten Rohstoffen bestehen, fallen unter die EUDR und müssen vor dem Inverkehrbringen in oder dem Export ihrer Produkte aus der EU eine Sorgfaltserklärung in dem speziellen EU-Informationssystem (TRACES – TRAde Control and Expert System) der EU einreichen.
Das bedeutet, sie müssen nachweisen, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beigetragen haben. Ein Produkt trägt nicht zur Entwaldung bzw. Waldschädigung bei, ist also entwaldungsfrei, wenn es keine Rohstoffe enthält (oder unter deren Verwendung hergestellt wurde), die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Für holzbasierte Produkte bedeutet dies zusätzlich, dass das Holz nach diesem Stichtag geschlagen wurde, ohne dabei Waldschädigung zu verursachen.
Die geforderte Sorgfaltserklärung enthält unter anderem:
- Informationen zur Lieferkette
- Geolokalisierung der Produktionsflächen
- Nachweis, dass das Produkt im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurde
- Risikoanalyse und Risikobewertung des Ursprungslands
- Maßnahmen zur Risikominderung.
Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen wie Bußgelder, die Einziehung von Produkten oder der mit den Produkten erwirtschafteten Einnahmen, aber auch der Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung.
Fazit
Die Entwaldungsverordnung legt Unternehmen, deren Produkte mit einer (möglichen) Schädigung des Waldbestands oder einer Entwaldung einhergehen können, bestimmte Sorgfalts- und Erklärungspflichten auf, die es - nicht zuletzt aufgrund der vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten - genau zu beachten gilt.
Auch wenn durch das das Omnibus-Paket der EU der Eindruck erweckt wird, dass das Thema „Nachhaltigkeit“ bei der EU derzeit insgesamt auf dem Prüfstand steht und zahlreiche Erleichterungen im Bereich Nachhaltigkeit für Unternehmen in Aussicht gestellt werden, so gilt dies nicht zwingend auch für Verordnungen außerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wie beispielsweise die EUDR. Diese verlangt von Unternehmen weiterhin umfangreiche Informationen, sowohl über das eigene Unternehmen als auch über die gesamte Lieferkette. Dies zeigt deutlich: Nachhaltigkeit ist für Unternehmen kein optionales Thema mehr, sondern eine zentrale Anforderung. Daher ist es trotz „Omnibus“ nach wie vor empfehlenswert, dass Unternehmen sich kontinuierlich in Richtung einer nachhaltigen Geschäftstätigkeit weiterentwickeln.
Der Beitrag wurde gemeinsam mit Dr. Kristina Bexa und Antonia Kempfer verfasst.