Blogbeitrag
09.01.2025

Am 9. April 2024 veröffentlichte das IASB den IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“. Ab dem 1. Januar 2027 wird dieser Standard den IAS 1 ablösen und neue Anforderungen an die Darstellung der Ertragslage und Kapitalflussrechnung von Unternehmen stellen. Erklärtes Ziel ist die Verbesserung der Darstellung sowie der Transparenz und Vergleichbarkeit von IFRS-Abschlüssen. Die finale EU-weite Anwendung erfordert jedoch noch das EU-Endorsement.

Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu IAS 1 betreffen:

  • Einführung neuer Zwischensummen und Kategorien: IFRS 18 führt zwei verpflichtende Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung ein: den operativen Gewinn oder Verlust sowie den Gewinn oder Verlust vor Finanzierung und Ertragsteuern.
  • Die Gewinn- und Verlustrechnung gliedert sich mit IFRS 18 in fünf Kategorien:
    • betrieblich („operating“),
    • investiv(„investing“),
    • Finanzierung(„financing“),
    • Ertragsteuern(„income taxes“) sowie
    • aufgegebene Geschäftsbereiche („discontinued operations“). 

Spezielle Regelungen gelten für Unternehmen, deren Hauptgeschäftsfeld in der Investition oder Finanzierung liegt, wie Investmentgesellschaften oder Banken. Neben den genannten sind als weitere Kategorien die Ertragsteuern und das Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen darzustellen. 

  • Anforderungen an Aggregation und Disaggregation: Unternehmen müssen zukünftig Informationen eindeutiger gruppieren, um den Abschlussadressaten zusätzliche, relevante und vergleichbare Informationen zu gewähren.
  • Offenlegung zusätzlicher Angaben; eine davon zu den sog. Management-Defined Performance Measures (MPMs): Diese sind vom Management öffentlich kommunizierte Leistungskennzahlen, die nicht durch die IFRS- spezifiziert sind, aber eine zusätzliche Transparenz und eine spezifischere Bewertung der Unternehmensperformance zulassen sollen.

Die Erstanwendung hat in Übereinstimmung mit IAS 8 retrospektiv zu erfolgen. Dies hat zur Folge, dass Vergleichsinformationen für die Vergleichsperiode entsprechend anzupassen sein werden. Für die Gewinn- und Verlustrechnung ist die Darstellung der Anpassungen in einer entsprechenden Überleitungsrechnung vorgesehen.

Schlussfolgerung

IFRS 18 betrifft als neuer übergreifender Standard zur Darstellung von und Angaben in IFRS-Abschlüssen alle IFRS-Anwender. Besonders betroffene Abschlussbestandteile sind die GuV sowie der Anhang. Die umfassenden Anpassungen, die IFRS 18 in Prozessen und IT-Systemen erfordert, machen eine frühzeitige und strategische Planung unerlässlich. Unternehmen sollten aufgrund der (Neu-) Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen in die genannten Kategorien in jedem Fall prüfen, wie sich dies auf ihre jeweiligen Kennzahlen und Steuerungsgrößen auswirkt. 

 

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