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Blogbeitrag
22.05.2025

Urteil des BGH vom 18. März 2025 - II ZR 77/24

Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind gemäß § 164 BGB die Abgabe einer eigenen Willenserklärung, das Handeln im fremden Namen und mit Vertretungsmacht.

Jenny Acan, bac.jur. ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht bei PKF Fasselt

von
Jenny Acan, bac.jur.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage des wirksamen Ausspruchs einer Kündigung.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18. März 2025 (Az.: II ZR 77/24) entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass der Geschäftsführer einer GmbH ausdrücklich "in Vertretung" oder als "Geschäftsführer" zeichnet, um die zweite Voraussetzung der Stellvertretung, und zwar das Handeln im fremden Namen zu erfüllen. Vielmehr sei durch die Verwendung des Geschäftspapiers der Gesellschaft für den Erklärungsempfänger erkennbar, dass die Erklärung des Geschäftsführers im Namen der Gesellschaft abgegeben worden ist. Dies gelte im zu entscheidenden Fall insbesondere auch deshalb, weil der Geschäftsführer als solcher auch aus dem Geschäftspapier hervorging, weshalb die Kündigung wirksam ausgesprochen worden ist.

Gibt ein Geschäftsführer eine Erklärung auf dem Geschäftspapier der Gesellschaft ab, bedeutet das in der Praxis, dass er im Namen der Gesellschaft handelt, und zwar auch ohne einen besonderen Vertretungshinweis.

Über die Autorin: Jenny Acan ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels  und Gesellschaftsrechtbei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

 

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