Der dortige Gesellschaftsvertrag nannte als Unternehmensgegenstand „Handel mit Waren aller Art“ sowie „Vermittlung von Geschäften aller Art“. Dies geht so nicht, denn das ist viel zu generell und unbestimmt, wie das Düsseldorfer Gericht entschieden hat. Zulässig wäre es vielleicht dann, wenn der Geschäftsbereich der Gesellschaft tatsächlich derart weit und ohne jede Schwerpunktbildung angelegt wäre. Wir meinen: Allein das „aller Art“ dürfte schon ein Hinderungsgrund sein, denn es gibt wohl praktisch keinen Gewerbebetrieb, der unterschiedslos mit jedweden Produkten handelt oder jedwede Art von Vermittlungsleistungen erbringt (was im Übrigen auch schnell unzulässig wäre, z.B. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten).
Tatsächlich ist die Information des Rechtsverkehrs (also von Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern usw.) über den groben Schwerpunkt der Tätigkeit auch nur einer der Zwecke, weswegen das Gesetz die Angabe des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag verlangt. Vor allem wirkt diese Festlegung „nach innen“, also in die Gesellschaft hinein: Der Geschäftsführung wird hierdurch grob vorgegeben, was zu tun und was zu unterlassen ist. Den Geschäftsführer:innen und den Gesellschafter:innen gibt diese Festlegung erste Orientierung, wie weit ihr Wettbewerbsverbot reicht und in welchen Bereichen sie nicht tätig werden dürfen. Und die Minderheitsgesellschafter:innen sollen davor geschützt werden, dass die Gesellschaft ganz andere Aktivitäten entfaltet als bei Eintritt der Minderheitsgesellschafter:innen in die Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag verabredet wurde.
Über den genauen Wortlaut des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag sollte also etwas nachgedacht werden. Zu eng und unflexibel sollte auch nicht formuliert werden, denn dies kann die Geschäftsführung unnötig einengen und die Wahrnehmung von Geschäftschancen verstellen. Im Einzelfall mag auch ein großes Interesse an der Geheimhaltung der genauen Tätigkeit bestehen (z.B. Forschung an neuen Technologien, Reputationsrisiken). Es gilt also abzuwägen zwischen „zu weit“ und „zu eng“. Eventuell sind zusätzlich auch andere nicht-öffentliche Instrumente wie die Geschäftsordnung oder der Anstellungsvertrag einzusetzen, um passgenau die Geschäftsführung an den Schwerpunkt der erwünschten Gesellschaftstätigkeit, also den Unternehmensgegenstand, zu binden.
Über den Autor: Johannes Hochgürtel ist Rechtsanwalt bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).