Blogbeitrag
28.03.2025

Bereits in unserem Blogbeitrag vom 3. Mai 2024 wurde dargestellt, dass nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) die umsatzsteuerliche Behandlung von Kleinunternehmern an wichtigen Stellen geändert und ein besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat der EU eingeführt werden sollte (Blogbeitrag).

Für Kleinunternehmer relevante Änderungen im JStG 2024 

Das JStG 2024 wurde am 2. Dezember 2024 verabschiedet, am 5. Dezember 2024 veröffentlicht und ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen umfassen 

  • die Umsatzsteuerfreiheit der von Kleinunternehmern erbrachten Leistungen, statt bisher, die Nichterhebung der Umsatzsteuer,
  • die Anhebung der Schwellenwerte für die Kleinunternehmereigenschaft,
  • die Änderung der Definition des Gesamtumsatzes,
  • die Möglichkeit zum Verzicht auf die Steuerfreiheit,
  • die Ausweitung der Kleinunternehmerregelungen auch auf Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten,
  • die Einführung eines Meldeverfahrens für deutsche Unternehmer zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung anderer Mitgliedstaaten und
  • die vereinfachte Rechnungsstellung für Kleinunternehmer (§ 34a UStDV).

Das BMF-Schreiben vom 18. März 2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 18. März 2025 ein Schreiben zum Umgang mit den Sonderregelungen für Kleinunternehmer veröffentlicht. Dieses behandelt die Neufassung des § 19 und die Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024. Primär wird durch das BMF-Schreiben der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern angepasst und ergänzt. Eingangs finden sich zudem einige (wenige) allgemeine Hinweise.

Das BMF-Schreiben ist auf alle Umsätze anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht wurden.

Relevante Inhalte

Nunmehr unrichtiger statt unberechtigter Steuerausweis

Die Änderung, dass die Leistungen eines Kleinunternehmers nunmehr steuerfrei gestellt werden, führt dazu, dass der Kleinunternehmer nicht mehr nach § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) die in einer Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Vielmehr liegt in diesem Fall - unter den weiteren Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 UStG - nun ein unrichtiger Ausweis der Umsatzsteuer vor. Dies gilt aber nicht für Rechnungen an Endverbraucher (siehe Rz. 5 des BMF-Schreibens).

Rechnungen von Kleinunternehmern

Unternehmer, die von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer Gebrauch machen, können vereinfachte Rechnungen ausstellen. Dies gilt sowohl für deutsche als auch für Kleinunternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind. In der Rechnung (auch über Kleinbeträge) ist darauf hinzuweisen, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.

Auch nach Einführung der E-Rechnungspflicht können Rechnungen von Kleinunternehmern immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden.. Es besteht aber die Möglichkeit, in Absprache mit dem Rechnungsempfänger eine E-Rechnung zu erteilen. Die Zustimmung des Rechnungsempfängers bedarf keiner besonderen Form.

Über Umsätze von Kleinunternehmen dürfen auch Gutschriften (ohne Umsatzsteuerausweis) ausgestellt werden. 

Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers aus Rechnungen des Kleinunternehmers, in denen dieser unrichtigerweise Umsatzsteuer ausgewiesen hat (§ 14c Abs. 1 UStG), ist nicht möglich.

Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer

Grundsätzlich sind Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da diese umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Dies gilt sowohl für Vorsteuern im Zusammenhang mit inländischen als auch mit ausländischen Umsätzen. 

Bezieht also ein Kleinunternehmer einen Gegenstand, dessen Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt, kann die vom Kleinunternehmer gezahlte Umsatzsteuer von diesem nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Sollte der Kleinunternehmer später zur allgemeinen Besteuerung übergehen, insbesondere durch Überschreitung der Schwellenwerte oder Verzicht auf die Kleinunternehmerstellung, kommt ggf. nachträglich ein (anteiliger) Vorsteuerabzug in Betracht (§ 15a UStG).

Schwellenwerte für Kleinunternehmer

Das BMF-Schreiben stellt klar, dass der für die Bestimmung des Schwellenwertes für Kleinunternehmer maßgebliche Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird, wobei auch Anzahlungen erst bei Vereinnahmung berücksichtigt werden. Unberücksichtigt bleiben hingegen Umsätze aus dem Verkauf oder der Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für nichtunternehmerische Zwecke.

Hinweis: Bei Neugründungen kommt es - nach Auffassung des BMF - in dem Jahr, in dem die Geschäftstätigkeit aufgenommen wird, auf eine Umsatzgrenze von 25.000 € (und nicht auf die von 100.000 €) an.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist bis zum letzten Tag des Februars des übernächsten Kalenderjahres zu erklären, d.h. ein Verzicht für das Jahr 2025 ist bis zum 28. Februar 2027 wirksam zu erklären. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist nicht widerrufbar. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens fünf Kalenderjahre. Nach dem Ende dieser Fünfjahresfrist kann der Unternehmer für jedes weitere Jahr ohne eine weitere Erklärung von dem Verzicht Gebrauch machen. Es beginnt nicht jeweils eine erneute Fünfjahresfrist. Nach Ablauf der fünf Jahre, kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung widerrufen werden. Der Widerruf wird von Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.

Auch ein vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 durch einen Kleinunternehmer erklärter Verzicht bindet diesen weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre.

Hinweis: Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelungen für das Jahr 2024 kann noch bis zum 31. Dezember 2026 verzichtet werden.

Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Für die Schwellenwerte bei Kleinunternehmern aus anderen Mitgliedstaaten der EU (max. 25.000 € im Vorjahr und im laufenden Kalenderjahr max. 100.000 €) sind alle Umsätze innerhalb der EU zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Unternehmer in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Möchte ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat die Kleinunternehmerregelung in Deutschland in Anspruch nehmen, muss sich dieser in seinem Ansässigkeitsstaat entsprechend registrieren lassen. Sodann erhält er eine individuelle Identifikationsnummer, die er für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in Deutschland zu verwenden hat. 

Möchte der registrierte und in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Kleinunternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nicht in Anspruch nehmen, so kann er auf die Anwendung dieser Regelungen verzichten. Der Verzicht ist für fünf Jahre bindend.

Deutsche Kleinunternehmer mit Umsätzen in anderen Mitgliedstaaten - Teilnahme am besonderen Meldeverfahren

Möchte ein deutscher Kleinunternehmer auch in anderen Mitgliedstaaten von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer Gebrauch machen, so hat sich auch dieser entsprechend in Deutschland registrieren zu lassen. Zuständig für diese Registrierung ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Der Registrierungsantrag ist ausschließlich auf elektronischem Wege über das Online-Portal des BZSt zu stellen. Für die Registrierung ist erforderlich, dass der Kleinunternehmer im Zeitpunkt der Antragstellung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt bereits umsatzsteuerlich erfasst ist. Eine Registrierung in Deutschland ist nicht möglich, wenn der Kleinunternehmer bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Kleinunternehmer registriert ist. 

Auch der deutsche Kleinunternehmer kann in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten. Dieser Verzicht ist ebenfalls beim BZSt anzumelden.

Eine Überschreitung der Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung im Gemeinschaftsgebiet (100.000 €) ist dem BZSt innerhalb von 15 Werktagen über das Online-Portal anzuzeigen.

Umsatzmeldungen

Der am besonderen Meldeverfahren teilnehmende Kleinunternehmer hat für jedes Vierteljahr eine Umsatzmeldung für die in diesem Zeitraum ausgeführten Umsätze abzugeben. Auch dies hat auf elektronischem Wege an das BZSt zu erfolgen. 

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