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Blogbeitrag
21.04.2026

Am 1. April 2026 veröffentlichte das BMF zwei Schreiben betreffend nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. Die BMF-Schreiben befassen sich mit der Abgrenzung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs von einer unentgeltlichen Wertabgabe im Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. sowie der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen in diesem Zusammenhang bei umsatzsteuerlichen Organschaften. Mit den beiden BMF-Schreiben ergeben sich notwendige Anpassungen für umsatzsteuerliche Compliancetätigkeiten z. B. für juristische Personen des öffentlichen Rechts (j. P. d. ö. R.) genauso wie für gemeinnützigen Vereine oder Holdings.

BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug und unentgeltlicher Wertabgabe; Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.

Bei der Frage, ob für eine empfangene Leistung Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht werden können, ist die Verwendung der Leistung entscheidend. Verwendet der Unternehmer die Eingangsleistung für seinen unternehmerischen Bereich, ist unter den übrigen Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug gegeben. 

Verwendet der Unternehmer die Eingangsleistung hingegen für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist kein Recht auf Vorsteuerabzug gegeben. Zum nichtunternehmerischen Bereich gehört die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., wie z. B. der hoheitliche Bereich einer j. P. d. ö. R., oder der ideelle Bereich bei gemeinnützigen Organisationen. Des Weiteren gehört die unternehmensfremde Tätigkeit zu diesem Bereich, also die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf, wie z. B. die private Nutzung eines Firmenwagens.

Verwendet ein Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten, kann sich der Unternehmer entscheiden, den Gegenstand vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Für die unternehmensfremde Tätigkeit sind in diesen Fällen ferner die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe zu prüfen.

Verwendet ein Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand sowohl für seine unternehmerische als auch seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., besteht das o. g. Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen nicht. Vielmehr ist die Vorsteuer entsprechend der Verwendung (oder der Verwendungsabsicht) in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen.

Verringert sich die tatsächliche Verwendung dieses teilunternehmerisch genutzten Gegenstands für die unternehmerische Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt, war die deutsche Finanzverwaltung bislang der Auffassung, dass eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist. An diesem Punkt ändert die deutsche Finanzverwaltung ihre Auffassung, so dass nunmehr keine unentgeltlichen Wertabgaben mehr zu besteuern sind. Vielmehr handelt es sich um eine Änderung der Verhältnisse zu Lasten des Unternehmers, bei dem eine Berichtigung i. S. d. § 15a UStG des abgezogenen Vorsteuerbetrags zu prüfen ist.

Erhöht sich die tatsächliche Verwendung des teilunternehmerisch genutzten Gegenstands für die unternehmerische Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt, kann grundsätzlich eine Berichtigung i. S. d. § 15a UStG zu Gunsten des Unternehmers unter Umständen in Betracht kommen. Dies ist der Fall, soweit die erstmalige Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. von vornherein nur vorübergehend geplant oder – in Ermangelung einer vorigen Zuordnung zum unternehmerischen Bereich –nur im Rahmen einer Billigkeitsregelung.

Die oben genannten Änderungen finden sich auch in folgendem Schaubild des BMF wieder:

Alte Fassung

Neue Fassung

Des Weiteren stellt das BMF klar, dass Leistungen des gleichen Unternehmers, die aus dem unternehmerischen Bereich an den Bereich seiner eigenen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. erbracht werden, keine steuerbaren Umsätze darstellen. Vielmehr ist in solchen Fällen aufgrund der Verwendung der Eingangsleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich das Recht auf Vorsteuerabzug von Anfang an ausgeschlossen. Entsprechend ist eine Berichtigung gem. § 15a UStG des Vorsteuerabzugs bei Eingangsleistungen zu prüfen, die zwar ursprünglich für die unternehmerische Verwendung vorgesehen waren, die jedoch tatsächlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten verwendet werden.  

Den vorgenannten Ausschluss des Vorsteuerabzugs von Anfang an betrifft auch Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich an den hoheitlichen Bereich derselben Gebietskörperschaft. Entgegen der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, stellt demnach die Personalgestellung einer j. P. d. ö. R. aus einem Betrieb gewerblicher Art an den eigenen hoheitlichen Bereich keine unentgeltliche Wertabgabe dar. Vielmehr sind auch in solchen Fällen angefallene Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Personalgestellung nicht abziehbar. Im Übrigen kann es gegebenenfalls in solchen Fällen zu Änderungen der Verhältnisse und damit Berichtigungen gem. § 15a UStG kommen.

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Jedoch wird es nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungsmeinung einheitlich für alle Sachverhalte für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2027 angewandt wird.

BMF-Schreiben zur Organschaft - Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S.

Das BMF stellt in diesem Schreiben vom 1. April 2026 klar, dass die bisherige umsatzsteuerliche Beurteilung der Steuerschuldnerschaft des Organträgers aufgrund ergangener (EuGH-)Rechtsprechung unverändert fortgesetzt wird.

Des Weiteren wird die Nichtsteuerbarkeit von jedweden Innenleistungen innerhalb der Organschaft bestätigt. Diese Nichtsteuerbarkeit gilt auch für Leistungen innerhalb der Organschaft, die für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. verwendet werden.

Insofern ergeben sich aus diesem BMF-Schreiben keine direkten Änderungen für die umsatzsteuerlichen Folgen innerhalb einer Organschaft. Das BMF-Schreiben zur Organschaft definiert jedoch einen Bereich, für den die Grundsätze im Umgang mit dem Vorsteuerabzug und unentgeltlichen Wertabgaben im Zusammenhang mit nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S. Anwendung finden. 

Fazit

Das BMF-Schreiben betreffend unentgeltlicher Wertabgabe und § 15a UStG-Berichtigung zeigt auf, dass bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. eine tiefere Prüfung der Sachverhalte und umsatzsteuerlichen Auswirkungen nötig ist, um den Vorsteuerabzug initial zutreffend vorzunehmen sowie ggf. zutreffend zu adjustieren. Werden Eingangsleistungen gemischt genutzt, ist zudem die Dokumentation der Verwendungsabsicht entscheidend, um in späteren Fällen für Diskussionen mit der Finanzverwaltung bzgl. Änderungen der Verhältnisse vorbereitet zu sein. Dies kann mitunter von Vorteil sein, wenn Änderungen zu Lasten des Unternehmers aufgrund der Verjährungsfristen des § 15a UStG (grundsätzlich 5 Jahre) nicht mehr möglich sind.

Dieser Beitrag wurde gemeinsam mit Dominic Bach verfasst.

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