Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, eine in Polen ansässige Unternehmerin, einen wirksamen Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt hat. Die Klägerin übermittelte fristgerecht einen Antrag auf Vergütung deutscher Umsatzsteuer in dem von der polnischen Finanzverwaltung bereitgestellten Portal. In diesem fasste die Klägerin sämtliche 121 Rechnungen zusammen in einer Antragsposition und übermittelte in der Anlage einen Datensatz, in dem in tabellarischer Form Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen waren. Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass dem Antrag eingescannte Originalrechnungen fehlten und der Antrag aufgrund der Zusammenfassung der Rechnungen in einer Antragsposition nicht formgerecht eingegangen sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und übersandte die eingescannten Rechnungen per E-Mail an das BZSt. Der Einspruch wurde vom BZSt mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund der Zusammenfassung der Rechnung in einer Antragsposition kein ordnungsgemäßer Antrag gestellt wurde. Ein erneut eingereichter Antrag auf Vorsteuervergütung, der nunmehr alle Rechnungen im Antrag selbst enthielt, wurde vom BZSt mit Verweis auf die bereits vergangene Ausschlussfrist abgelehnt.
Das deutsche Recht verlangt für die wirksame Antragstellung einen Antrag, der „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über das […] elektronische Portal“ übermittelt wird. Das Unionsrecht hingegen verlangt lediglich einen „elektronischen Erstattungsantrag“ sowie die Nennung aller geforderten Angaben für jede Rechnung im Antrag. Vor diesem Hintergrund stellt das FG-Köln die Vorlagefragen an das EuG, um zu klären, ob die deutschen Regelungen, die eine Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verlangen, mit Unionsrecht vereinbar sind. Fraglich ist zudem, ob die unionsrechtliche Vorgabe der elektronischen Antragstellung durch eine selbst erstellte, per E-Mail eingereichte Aufstellung erfüllt sind.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das EuG zu dem Sachverhalt äußert und ob diesbezüglich die strengen formellen Erfordernisse für Anträge auf Vorsteuervergütung aufgeweicht werden. Zudem verdeutlicht der Sachverhalt, dass im Vorsteuervergütungsverfahren besondere Achtung auf die Erfüllung der strengen (formellen) Voraussetzungen gelegt werden sollte. Aufgrund europaweit uneinheitlicher Auslegungen der Vorgaben des Unionsrechts sind zudem ländereigene Besonderheiten zu beachten. Die Vorlagefragen bieten Unternehmern, bei denen Anträge auf Vorsteuervergütung aufgrund formeller Gründe abgelehnt wurden, zudem ggf. eine Argumentationsbasis.
Dieser Beitrag wurde gemeinsam mit Dr. Mario Wagner verfasst.