Blogbeitrag
28.01.2025

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 9. November 2022 wurden Abfälle als Brennstoffe i. S. d. BEHG klassifiziert.

von
Paul Bekking

Für Unternehmen, die in der Abfallverbrennung tätig sind, erwächst daraus ab dem Jahr 2024 die Pflicht jährlich eine entsprechende Menge von Emissionszertifikaten für ihre CO2 Emissionen zu erwerben und im Folgejahr zum 30. September an das Umweltbundesamt bzw. die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) zu übertragen.

Für die Jahre 2024 und 2025, die zur sog. Einführungsphase im Sinne des § 10 Abs. 2 BEHG zählen, werden die Zertifikate zu einem Festpreis verkauft. Im Jahr 2026 werden die Zertifikate innerhalb eines fixierten Preiskorridors mittels Auktionsverfahren veräußert, ab dem Jahr 2027 ist eine Versteigerung mit freier Preisbildung am Markt vorgesehen.

Aus bilanzieller Sicht sind demzufolge zwei Komponenten isoliert zu betrachten: Die Bilanzierung der Emissionszertifikate als Vermögensgegenstand sowie die Bilanzierung der Abgabeverpflichtung.

Die Aktivierung der angeschafften Zertifikate erfolgt gemäß § 255 Abs. 1 HGB zu Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten) im Vorratsvermögen. Sofern die Zertifikate der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen i. R. d. Leistungserbringung des Unternehmens dienen, ist ein Ausweis unter den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen vorzunehmen. Werden diese zu Handelszwecken erworben, erfolgt der Ausweis unter den fertigen Erzeugnissen und Waren. Mit Beginn des Kalenderjahres 2026 ist der Anschaffungspreis der Emissionszertifikate nicht mehr fixiert. Dementsprechend ist zur Folgebewertung das strenge Niederstwertprinzip zu beachten und zum Bilanzstichtag ggf. eine Abwertung auf den niedrigeren Börsen- bzw. Marktwert vorzunehmen.

Die Passivierung der Abgabeverpflichtung für das Geschäftsjahr 2024 erfolgt zunächst in den sonstigen Verbindlichkeiten, da die am 30. September 2025 zu erfüllende Verpflichtung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach am Bilanzstichtag feststeht. Mit Einführung einer Preisspanne zum 1. Januar 2026 ist die Abgabeverpflichtung zum 30. September 2026 der Höhe nach unsicher. Dementsprechend hat ab dem 31. Dezember 2025 gem. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfolgen. Die Passivierung einer sonstigen Verbindlichkeit, bzw. einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten führt in einer nach Gesamtkostenverfahren aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung zu Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren.

Die Bilanzierung zum Bilanzstichtag 31.12.2024 ist somit hinreichend klar. Allerdings können sich mit der vollständigen Liberalisierung des Handels ab dem Jahr 2027 Schwierigkeiten bei der zutreffenden Bewertung der Rückstellungen für die Abgabeverpflichtungen ergeben. Hier bietet sich ein frühzeitiger Austausch mit dem Abschlussprüfer hinsichtlich der Bewertungskriterien an.

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