Blogbeitrag
10.12.2024

Weekly Tax Insight

Zumindest in der Vergangenheit kam es wiederholt vor, dass deutsche Steuerpflichtige eine spanische Immobilie nicht direkt, sondern über eine spanische Kapitalgesellschaft (häufig eine in etwa einer GmbH vergleichbare „sociedad limitada - S.L.“), erwarben. Zum Beispiel wenn die Gesellschafter die Immobilie ohne angemessenes Entgelt nutzten, führten diese Konstruktionen zu verschiedenen steuerlichen Fragestellungen, welche wiederholt die deutschen Gerichte beschäftigt haben. Ein gerade veröffentlichtes BFH-Urteil zu diesen Konstellationen gibt Anlass zu einer zusammenfassenden Kurzbetrachtung.

Vorteilhaft war der Erwerb über eine zwischengeschaltete spanische Kapitalgesellschaft in der Vergangenheit u. a. aus schenkung-/erbschaftsteuerlichen Gründen. Auch wenn diese Vorzüge schon seit längerem so nicht mehr existieren, blieben die einmal geschaffenen Strukturen und damit auch die damit verbundenen steuerlichen Problembereiche zum Teil bestehen.

Zentraler Streitpunkt war und ist aus deutscher steuerlicher Sicht in diesen Fällen die Frage, welche Miete ein Gesellschafter zahlen muss, damit es nicht zu der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung („vGA“) und deren Besteuerung in Deutschland kommt. 

Insoweit hatte der BFH (Urteil vom 12.06.2013, Az. I R 109-111/10) bereits vor langer Zeit entschieden, dass die unentgeltliche ganzjährige Nutzungsüberlassung einer spanischen (Ferien- )Immobilie beim nutzungsberechtigten Gesellschafter eine vGA darstellen könne. 

Weiter hatte der BFH dann 2016 entschieden, dass zur Bemessung der vGA bei dauerhafter Nutzungsüberlassung die Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags (i. H. v. 5 %) heranzuziehen sei; eine ortsübliche, aber nicht kostendeckende, Miete sei hingegen nicht ausreichend, und ebenso sei auch die Prognose eines Totalgewinns über eine Periode von 30 Jahren unerheblich (u. a. BFH vom 27.07.2016, Az. I R 8/15). Wenngleich diese Sichtweise unter Verrechnungspreisgesichtspunkten, u. a. im Hinblick auf das de facto zugrunde gelegte Verhältnis der Verrechnungspreismethoden, kritikwürdig erscheint, so hat sie doch seither Bestand.

Nun hat der BFH (Urteil vom 01.10.2024, VIII R 4/21) klargestellt, dass es für eine vGA nicht ausreicht, dass der Gesellschafter die bloß tatsächliche Möglichkeit hat, die Immobilie auch privat nutzen zu können; anderenfalls wäre eine Kapitalgesellschaft nämlich stets gezwungen, dem Gesellschafter schon vorsorglich die private Nutzung zu verbieten. Ein für eine vGA ausreichender Vermögensvorteil könne aber vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter die Immobilie auch zur privaten Nutzung überlassen hat oder der Gesellschafter sie tatsächlich privat nutzt und sich so zulasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft. Konkret bedeutet dies:

  • Wird - wie im Fall des o. g. BFH-Urteils aus dem Jahre 2013 - die Immobilie den Gesellschaftern für einen bestimmten Zeitraum unentgeltlich oder im o. g. Sinne verbilligt zur privaten Nutzung überlassen, liegt für den gesamten Zeitraum eine vGA vor.
  • Liegt hingegen keine solche Nutzungsüberlassung vor, ist nur auf den Zeitraum der tatsächlichen privaten Nutzung abzustellen.

Soll es in Fällen, in denen die Immobilie nur einige Wochen tatsächlich genutzt wird und im Übrigen leer steht, also de facto stets nur auf die Zeit der tatsächlichen Nutzung ankommen, zumal formelle (z. B. ganzjährige) Mietverträge wohl in der Praxis selten sein dürften? Dies wäre zu kurz gesprungen. So hat der BFH die Sache in dem aktuellen Urteil auch nicht entschieden, sondern zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das FG Hessen zurückverwiesen. Es wird somit Sache des FG sein, anhand von Indiztatsachen aufzuklären, ob (bzw. inwieweit) die Gesellschafter die Immobilie privat genutzt haben. Ausdrücklich weist der BFH in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit hin, dass das FG dabei erneut zu der Annahme einer dauerhaften Nutzungsüberlassung gelangen könne. Sollte von einer nicht dauerhaften Nutzungsüberlassung auszugehen sein, so wird die Höhe der vGA in Höhe der objektiv angemessenen Gegenleistung und hilfsweise nach den (Voll-)Kosten der Kapitalgesellschaft zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten sein. Insoweit erkennt der BFH im neuen Urteil u. E. mittelbar die Überlegenheit der Preisvergleichsmethode gegenüber der Kostenaufschlagsmethode an.

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