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Blogbeitrag
04.09.2025

Der Fall

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich im Urteil vom 9.4.2025 (Az. II R 39/21) mit der Frage zu befassen, ob die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren im Falle einer Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) auch ohne hinreichende Feststellungen zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung angenommen werden kann. Anlass war ein Erbschaftsteuerfall, in dem das Finanzamt die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängert hatte, da es von einer Steuerhinterziehung ausging.

Das Finanzgericht hatte diese Auffassung durch ein Zwischenurteil bestätigt, obwohl durch das Finanzamt noch keine abschließenden Feststellungen zum Grund und zur Höhe des hinterzogenen Steueranspruchs getroffen wurden. Der BFH hob dieses Zwischenurteil auf.

 

Kernaussagen des BFH

In seinem Urteil stellte der BFH Folgendes klar:

  • Verlängerte Festsetzungsfrist nur bei Steuerhinterziehung
    Die zehnjährige Festsetzungsfrist greift nur „soweit“ tatsächlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO vorliegt.
  • Eigenständige Prüfung erforderlich
    Ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, ist im Festsetzungsverfahren unabhängig von strafrechtlichen Ermittlungen oder einer strafrechtlichen Verurteilung zu prüfen. Die Finanzbehörden und Finanzgerichte müssen selbst feststellen, ob die objektiven und subjektiven Tatbestände der Steuerhinterziehung erfüllt sind.
  • Feststellungen zu Grund und Höhe
    Sowohl für den objektiven Tatbestand (Vorliegen einer Steuerverkürzung) als auch für den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) sind konkrete Feststellungen seitens des Finanzamts erforderlich.
  • Kein Zwischenurteil ohne vollständige Feststellungen zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung
    Ein Zwischenurteil zur Frage der verlängerten Verjährung ist unzulässig, wenn noch keine konkreten Feststellungen zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung und zur Höhe des Steueranspruchs getroffen wurden.

 

Rechtliche Einordnung

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die strenge Trennung zwischen Strafrecht und Steuerrecht:

  • Für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist genügt es nicht, dass strafrechtlich möglicherweise ein (Anfangs-)Verdacht für eine Steuerhinterziehung besteht. Vielmehr muss im steuerlichen Verfahren eigenständig geprüft werden, ob eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorliegt.
  • Dabei sind die strafrechtlichen Begriffe zwar inhaltlich maßgeblich, die Prüfung erfolgt aber nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung.
  • Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass die Festsetzungsverjährung nicht bereits im Verdachtsfall automatisch auf zehn Jahre verlängert werden darf, sondern nur, wenn die Finanzverwaltung die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung substantiiert nachweist.
  • Die gleichen Erwägungen gelten auch bei der fünfjährigen Festsetzungsverjährung bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung.

 

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Für Praxis ergeben sich aus dem Urteil die folgenden Konsequenzen:

  • Rechtschutzmöglichkeiten: Sollte das Finanzamt eine verlängerte Festsetzungsfrist anwenden, lohnt es sich genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung wirklich vorliegen.
  • Beweislast beim Finanzamt: Die Finanzverwaltung trägt die Feststellungslast für objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung. Zweifel gehen zulasten der Behörde, auch wenn dies in der Praxis seitens der Finanzverwaltung oft anders gehandhabt wird.

 

Fazit

Der BFH stärkt mit diesem Urteil die Rechtssicherheit: Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist darf nur dann erfolgen, wenn die Finanzverwaltung die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung im steuerlichen Verfahren zweifelsfrei darlegt. Damit wird klargestellt, dass die Verlängerung nicht automatisch aus einem strafrechtlichen Verdacht folgt, sondern einer strengen und eigenständigen Prüfung im Rahmen des steuerlichen Festsetzungsverfahrens unterliegt.

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