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Blogbeitrag
15.12.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Juni dem EuGH eine fundamentale Frage vorgelegt (BFH vom 3. Juni 2025, Beschluss IX R 39/21): Es geht darum, ob die sogenannte „Switch-over“-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG gegen die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt.

Hintergrund: Freistellungsmethode vs. Anrechnungsmethode

Häufig werden nach den Regeln von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausländische Betriebsstätteneinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen (sog. Freistellungsmethode). Die erwähnte Switch‑over‑Klausel bewirkt jedoch, dass bei bestimmten Einkünften stattdessen die Anrechnungsmethode Anwendung findet, selbst wenn das DBA die Freistellungsmethode vorsieht. Anders als bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 2 AStG) ist es dem Steuerpflichtigen jedoch nicht möglich, durch einen „Motivtest“ nachzuweisen, dass seine Betriebsstätte eine echte wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt.

BFH‑Vorbehalte und die Vorlagefrage

Der BFH zweifelt nun insbesondere daran, dass die völlige Ausschließung des Motivtests bei der Anwendung der Switch‑over‑Klausel mit der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist – vor allem, weil im Fall der Investition in ausländische Kapitalgesellschaften dieser Nachweis erbracht werden kann, um eine eventuelle Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Hierin könnte ein diskriminierender Unterschied bestehen.

Europarechtliche Relevanz

Die Niederlassungsfreiheit schützt Dauerinvestitionen und wirtschaftliche Aktivitäten über Grenzen hinweg. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind. Der BFH stellt insoweit infrage, ob die aktuelle Regelung diesen Anforderungen entspricht.

Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  1. Analyse bestehender Strukturen: Prüfen Sie, ob Sie niedrigbesteuerte Betriebsstätteneinkünfte in europäischen Staaten haben.
  2. Auswirkungen abschätzen: Schätzen Sie ab, welche Auswirkungen eine EuGH‑Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen in Ihrem Fall hätte. Frühzeitige Szenarioanalysen können dabei sinnvoll sein.
  3. Dokumentation der wirtschaftlichen Substanz: Auch wenn der Motivtest nach gegenwärtiger Rechtslage für Betriebsstätteneinkünfte ausgeschlossen ist, empfiehlt sich eine umfassende Dokumentation der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebsstätte. Sollte der EuGH die Klausel kippen, kann dies für rückwirkende Anträge entscheidend sein.
  4. Investitionen in europäische Betriebsstätten mit niedriger Besteuerung gestalten: Der Aufbau bzw. das Vorhalten von nachweislicher Substanz kann sich in Abhängigkeit von dem zu erwartenden EuGH-Urteil positiv auf Ihre Steuerlast auswirken. 

Fazit

Der Ausgang des Verfahrens dürfte für viele grenzüberschreitend tätige Unternehmen von hoher strategischer Bedeutung sein. Wer jetzt vorbereitet ist, kann später schnell reagieren.

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