Mit zwei aktuellen Entscheidungen (VIII R 14/23 & VIII R 13/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) deutlich gemacht: Laufende Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen sind nicht automatisch als Arbeitslohn zu qualifizieren.
Kapitalvermögen statt Arbeitslohn – der Grundsatz
Der BFH stellt klar, dass die steuerliche Einordnung nicht allein daran anknüpft,
- dass der Beteiligte Arbeitnehmer ist oder
- dass die Beteiligung nur einem bestimmten Mitarbeiterkreis offensteht.
Entscheidend ist vielmehr, ob die laufenden Erträge auf einer Kapitalüberlassung beruhen oder als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen sind.
Besteht ein ernsthaft vereinbartes und tatsächlich durchgeführtes Sonderrechtsverhältnis (z. B. in Form einer stillen Beteiligung oder eines Genussrechts), liegen die Voraussetzungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Eine automatische Zuordnung zum Arbeitslohn scheidet in diesen Fällen aus.
Damit erteilt der BFH der bislang teils vertretenen Auffassung, laufende Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen seien „typischerweise Arbeitslohn“, eine klare Absage.
Warum das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant ist
Die Abgrenzung ist nicht nur rechtssystematisch, sondern auch wirtschaftlich bedeutsam:
- Unterschiedliche Steuerbelastung: Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer), während Arbeitslohn dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 45 % unterfällt (zzgl. ggf. Soli/Kirchensteuer).
- Gestaltungssicherheit: Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten mehr Rechtssicherheit bei der Einführung und Weiterentwicklung von Beteiligungsmodellen.
- Stärkung alternativer Beteiligungsformen: Neben klassischen Mitarbeiteraktien gewinnen mezzanine Instrumente wie stille Beteiligungen oder Genussrechte weiter an Bedeutung.
Keine automatische Qualifikation, aber klare Grenzen
Trotz der klaren Grundlinie des BFH bleibt die lohnsteuerliche Abgrenzung einzelfallabhängig. Arbeitslohn kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- die Erträge nicht fremdüblich ausgestaltet sind,
- von den vertraglichen Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen wird,
- die Höhe der Erträge im freien Ermessen des Arbeitgebers liegt oder
- die Beteiligung wirtschaftlich vom Arbeitsverhältnis abhängig ist.
In solchen Fällen kann der Kapitalcharakter in den Hintergrund treten.
Fazit
Die BFH-Urteile bringen eine klare Botschaft: Eine Mitarbeiterbeteiligung führt nicht automatisch zu Arbeitslohn.
Für Arbeitgeber eröffnen sich damit attraktive Gestaltungsmöglichkeiten. Voraussetzung ist jedoch eine entsprechende Struktur, die einer Kapitalanlage entspricht und einem Fremdvergleich standhält. Nur dann lassen sich die steuerlichen Vorteile rechtssicher nutzen.