Mit seinem Urteil vom 8. April 2025 (Az.: IX R 32/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein klares Signal gesendet – und gleichzeitig für mehr Rechtssicherheit bei internationalen Unternehmensstrukturen gesorgt. Im Brennpunkt stand die sogenannte Switch-over-Klausel des § 20 Abs. 2 Außensteuergesetz (AStG). Nach dieser Regel werden Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte in Deutschland nicht von der Besteuerung freigestellt, sondern unter Anrechnung der ausländischen Steuern besteuert, soweit es sich um bestimmte passive, niedrig besteuerte Einkünfte handelt. Aufgrund der gesetzlichen Formulierungen greift die Klausel nur, wenn die Einkünfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung steuerpflichtig wären, falls es sich statt einer ausländischen Betriebsstätte um eine ausländische (Kapital-)Gesellschaft handeln würde.
Der Fall
Eine deutsche Kapitalgesellschaft war mit 30 % an einer US-amerikanischen Personengesellschaft beteiligt; die übrigen Gesellschafter waren Steuerausländer. In den Streitjahren (2007-2009) erzielte die Personengesellschaft in ihrer US-Betriebsstätte zum Teil besteuerte und zum Teil unbesteuerte Einkünfte aus Lizenzen.
Das Finanzamt wollte diese Lizenzeinkünfte nicht, wie es das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA (DBA USA) vorsieht, von der deutschen Besteuerung ausnehmen. Vielmehr sollte unter Berufung auf die erwähnte Switch-over-Klausel deutsche Körperschaftsteuer erhoben werden. Das Finanzamt argumentierte dabei, dass steuerlich jede Beteiligung an einer Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte für jeden Beteiligten eine eigene Betriebsstätte darstelle, so dass der Switch-over im Sinne des § 20 Abs. 2 AStG nicht nur bei einer Mehrheitsbeteiligung inländischer Steuerpflichtiger greife.
Das BFH-Urteil
Der BFH widersprach der deutschen Finanzverwaltung klar: Da die Hinzurechnungsbesteuerung unter den vorliegenden Bedingungen und im Fall einer ausländischen Kapitalgesellschaft eine inländische Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraussetzt, sei die Switch-over-Klausel nicht anwendbar. Im Ergebnis: Die bloße Minderheitsbeteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft mit einer ausländischen Betriebsstätte reicht für den Methodenwechsel nach § 20 Abs. 2 AStG regelmäßig nicht aus.
Unsere Analyse
Das Urteil sorgt für Unternehmen mit Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften für Rechtssicherheit, da es die Reichweite des § 20 Abs. 2 AStG in einem wichtigen Aspekt zugunsten des Steuerpflichtigen klarstellt.
Der Teufel steckt allerdings im Detail: So kann etwa schon die Beantwortung der Frage, ob eine Beherrschung im Sinne der Regeln über die Hinzurechnungsbesteuerung vorliegt, bei komplexen Beteiligungsstrukturen herausfordernd sein. Zudem greift z.B. bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter die Hinzurechnungsbesteuerung auch bereits ab einer Beteiligung von 1% oder sogar ganz ohne Mindestbeteiligung. Und schließlich ist zu beachten, dass Deutschland in zahlreichen seiner Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Switch-over-Klauseln für Betriebsstätteneinkünfte mit verankert hat, die selbst dann zum Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode führen können, wenn es nach § 20 Abs. 2 AStG bei der Freistellung bliebe (vgl. etwa den Fall aus dem BFH-Urteil vom 3. Juli 2024 I R 4/21 und unser Blogbeitrag hierzu). Im Ergebnis ist es daher im Hinblick auf die Planung bzw. Deklaration der deutschen Besteuerung passiver Betriebsstätteneinkünfte entscheidend, jeden Fall exakt zu prüfen.