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Blogbeitrag
20.06.2025

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 6. Juni 2025 Abschn. 18e.1 des UStAE geändert.

Ab 20. Juli 2025 sind Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. ausschließlich elektronisch über die vom BZSt im Internet bereitgestellte Online-Abfrage zu stellen. Die schriftliche oder telefonische Abfrage von ausländischen USt-IdNrn. entfällt daher zukünftig. Zudem wird ab 20. Juli 2025 eine eigene deutsche USt-IdNr. benötigt, um eine ausländische USt-IdNr. bestätigen zu lassen. Die bloße umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland, ohne Besitz einer deutschen USt-IdNr., reicht zukünftig nicht mehr aus.

Die (ausländische) USt-IdNr. hat eine wichtige Bedeutung, da hierdurch die Unternehmereigenschaft des Kunden bestätigt wird. Dies ist jedenfalls zwingend aus Sicht der Finanzverwaltung so. Zudem ist die Einreichung einer (richtigen) Zusammenfassenden Meldung und hierin die Verwendung einer gültigen (!) ausländischen USt-IdNr. eine der materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Für die Anwendung der Steuerbefreiung hat der Unternehmer die Voraussetzungen nachzuweisen. Daher hat die (qualifizierte) Bestätigung der ausländischen USt-IdNr. in der Praxis elementare Bedeutung. Die entsprechenden Buch- und Belegnachweise sind zu führen und im Falle der Überprüfung durch die Finanzverwaltung bereitzuhalten.

Folgen

Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sollten ihre internen Prozesse und Aufbewahrungsmethoden überprüfen, um die Überprüfung von USt-IdNr. künftig ausschließlich über den vorgeschriebenen elektronischen Weg sicherzustellen und zu archivieren, sodass der Umsatzsteuerbefreiung ihrer innergemeinschaftlichen Lieferungen weiter nichts im Wege steht.

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