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Blogbeitrag
18.06.2025

Zum 1. Januar 2025 sind umfangreiche Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft getreten. Dadurch sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie private Haushalte bei den statistischen Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr entlastet werden. Aufgrund dieser Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank waren bislang auch geringe Zahlungstransaktionen und Vermögensbestände im grundsätzlich meldepflichtig. Nachstehend die wichtigsten Erleichterungen und Neuerungen.

Sebastian Thiel ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei PKF Fasselt

von
Sebastian Thiel

Anhebung der Meldeschwellen

Die bisherigen Meldeschwellen für Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr stammen aus dem Jahr 2002. Inzwischen haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Euroraum so verändert, dass viele Transaktionen heute diese Schwellen überschreiten, obwohl sie im Verhältnis zum gesamten Kapital- und Zahlungsverkehr nur eine geringe Bedeutung haben. Für die Erhebungszwecke der Deutschen Bundesbank, namentlich die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik, sind solche kleinteiligen Meldungen daher nicht mehr notwendig.

Die Meldeschwellen wurden folgendermaßen angepasst:

  • Die Meldeschwelle für Transaktionsmeldungen wurde von bisher 12.500 € auf 50.000 € angehoben (§ 67 AWV).

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2025 sind zudem Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere von der Meldepflicht ausgenommen.

  • Die Meldeschwelle für Bestandmeldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten wurde von 5 Millionen € auf 6 Millionen € angehoben (§ 66 AWV).
  • Die Meldeschwelle für Bestandsmeldungen über Vermögen von Inländern im Ausland bzw. Ausländer:innen im Inland wurde von 3 Millionen € auf 6 Millionen € angehoben (§§ 64, 65 AWV).

Entfallende Meldepflichten

Die speziellen Vorschriften des § 68 AWV (Meldung von Zahlungen im Transithandel) sowie des § 69 AWV (Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen) sind ersatzlos weggefallen.

Harmonisierung der Meldefristen

Bislang regelte § 71 AWV unterschiedliche Fristen für verschiedene Meldearten, was die Abgabe der Meldungen verkomplizierte. Besonders problematisch war, dass diese Fristen meist in Kalendertagen angegeben waren, wodurch sich die tatsächliche Zeit für die Abgabe der Meldungen durch Wochenenden und Feiertage verkürzte. Um den Aufwand für die Meldepflichtigen zu reduzieren, wurden die Meldefristen ab dem Berichtsmonat Januar 2025 nun teilweise vereinheitlicht und zudem auf eine einheitliche Berechnung nach Werktagen umgestellt:

  • Der 7. Werktag des Folgemonats gilt fortan als einheitlicher Stichtag für die Abgabe der Transaktionsmeldungen. Dies gilt unabhängig von der Art der Transaktion.
  • Für die Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten fällt der Stichtag auf den 10. Werktag des Folgemonats.
  • Für die Bestände aus derivativen Finanzinstrumenten fällt der Stichtag auf den 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres.
  • Die Meldefristen für die Bestände aus Direktinvestitionen bleiben hingegen unverändert. Bilanzierende Meldepflichtige haben ihre Meldungen weiterhin einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag einzureichen, während für nicht bilanzierende Meldepflichtige eine Frist bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres gilt.

Neue Erhebungsschaubilder

Statt der bisherigen Meldeformulare kommen künftig sogenannte „Erhebungsschaubilder“ zum Einsatz. Damit entfallen die üblichen Bezeichnungen und meldepflichtige Zahlungstransaktionen und Vermögensbestände sind fortan unter den neuen Bezeichnungen abzugeben.

Beispiele: Ein meldepflichtiger Vermögensbestand einer inländischen Person im Ausland ist nicht mehr als „K3“-Meldung, sondern stattdessen als „DIREKA1“-Meldung einzureichen. Die in diesem Fall erforderlichen Meldeinhalte sind in Anlage 2 AWV (DIREKA1-Meldung) enthalten. Aus der bisherigen Z4-Meldung wird die ZABILC1-Meldung (Anlage 5 AWV).

Die neuen Erhebungsschaubilder werden voraussichtlich Ende 2025 über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) bereitgestellt.

Neue Kennzahlen für Kryptowerte

Angesichts der zunehmenden Relevanz von Kryptowerten wurden ab Januar 2025 neue Kennzahlen für Kryptowerte in das Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanzstatistik eingeführt, die eine genauere Erfassung und systematische Einordnung dieser Vermögenswerte ermöglichen.

Einnahmen und Ausgaben der Kryptowerte sind gemäß § 67 AWV nach dem neuen Erhebungsschaubild ZABILC2 zu melden, wobei die Meldefreigrenze von 50.000 € gilt.

Fazit

Die Änderungen der AWV bringen spürbare Erleichterungen für Unternehmen mit sich. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Meldungen bleibt weiterhin bestehen. Das heißt: meldepflichtige Vorgänge müssen weiterhin eigenverantwortlich, fristgerecht und in elektronischer Form bei der Deutschen Bundesbank angezeigt werden. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € - je Verstoß (!) - kann verhängt werden. Bei Fehlern oder Versäumnissen ist die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige zu prüfen.

 

Über die Autor:innen: Sebastian Thiel ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes). Der Beitrag wurde gemeinsam mit Luisa Fischer verfasst.

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