Nach Entstehen des Anspruchs des Organträgers auf Abführung des Jahresüberschusses der Organgesellschaft bzw. des Anspruchs der Organgesellschaft auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags durch den Organträger muss der jeweilige Anspruch im ersten Schritt in richtiger Höhe als Forderung bzw. Verbindlichkeit im Jahresabschluss von Organträger und Organgesellschaft bilanziert werden. Anschließend muss der entstandene und betragsmäßig in den Jahresabschlüssen konkretisierte Anspruch auch tatsächlich ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich erfolgt in der Regel durch tatsächliche Zahlung, Aufrechnung oder Umwandlung der Ansprüche in ein Darlehensverhältnis.
Höchstrichterlich nicht geklärt war bislang die Frage, innerhalb welchen Zeitraums der Ausgleich der Ansprüche aus einem Gewinnabführungsvertrag zu erfolgen hat, damit das Organschaftsverhältnis anzuerkennen ist.
Während die Finanzverwaltung in der Vergangenheit regelmäßig einen Zeitraum von 12 Monaten als angemessen betrachtet hat, lassen sich in der Literatur verschiedenste Auffassungen wiederfinden, die von einem Zeitraum unmittelbar nach Fälligkeit des Anspruchs über einen Zeitraum von 12 Monaten bis hin zum Zeitpunkt der Beendigung des Organschaftsverhältnisses bzw. der Veräußerung des Anteils des Organträgers an der Organgesellschaft reichen. Mit Urteil vom 5. November 2025 (Az. I R 37/22) hat sich der BFH nun erstmals zu der Frage geäußert, innerhalb welchen Zeitraums ein Ausgleich von Ansprüchen aus einem Gewinnabführungsvertrag noch als angemessen zu betrachten ist und inwiefern ein Organschaftsverhältnis steuerlich nicht mehr anzuerkennen ist, wenn der tatsächliche Ausgleich der Ansprüche zu spät erfolgt.
Sachverhalt
Im vorgenannten Urteil geht es um eine unmittelbare Organschaft zwischen einer GmbH (Organgesellschaft) und einer natürlichen Person (Organträgerin), die die Anteile an der GmbH in ihrem Einzelunternehmen hielt. Der Gewinnabführungsvertrag wurde im Jahr 2002 geschlossen und 2003 in das Handelsregister eingetragen. Im Anschluss buchte die GmbH (Organgesellschaft) die abzuführenden Gewinne auf das Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“, so auch in den Streitjahren 2009 bis 2011. Demnach wurden die Jahresüberschüsse der GmbH für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bei dieser auf dem Verbindlichkeitskonto gegenüber der Organträgerin erfasst. Ein Ausgleich dieser Verpflichtungen erfolgte zunächst nicht.
Erst am 18. Dezember 2017 wurde zwischen der GmbH und der Organträgerin eine Aufrechnungsvereinbarung abgeschlossen, die zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag für die Jahre 2009 bis 2011 führte. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass mangels zeitnahen Ausgleichs der Verpflichtungen der GmbH innerhalb angemessenen Zeitraums die körperschaft- sowie gewerbesteuerliche Organschaft im vorliegenden Urteilsfall nicht anzuerkennen sei.
Entscheidung
Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe führt der BFH aus, dass der Gewinnabführungsvertrag während des Bestehens der gesamten Organschaft tatsächlich durchgeführt werden müsse. Diese Durchführung beschränke sich dabei nicht nur auf die Bilanzierung der sich aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten in den jeweiligen Jahresabschlüssen, sondern beziehe sich ferner auch auf deren Erfüllung. Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG „durchzuführen“ leitet der BFH ab, dass der Gewinnabführungsvertrag tatsächlich „gelebt“ werden müsse. Dieses „Leben“ bedeutet nach Auffassung des BFH eine tatsächliche zeitnahe Durchführung der Abführung von Gewinnen und Verlusten, welche grundsätzlich nur innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche angenommen werden könne. Im Falle von „geringfügigen Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung“ führt der BFH aus, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei. Wie eine solche aussieht und in welchen Fällen man eine geringfügige Unregelmäßigkeit annehmen kann, hat der BFH offengelassen, da der Zeitraum von 12 Monaten im Urteilsfall deutlich überschritten wurde.
Der BFH schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an, wenngleich es sich bei der Frist von 12 Monaten für den Fall „geringfügiger Unregelmäßigkeiten“ offenbar nicht um eine starre Frist handeln soll. Aufgrund der vielen unterschiedlichen Literaturmeinungen und der bislang fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung schafft dieses Urteil nun Klarheit für Unternehmen und Finanzverwaltung und kann insofern als Grundsatzentscheidung mit erheblicher Relevanz für alle bestehenden Organschaften betrachtet werden. Zur Vermeidung von Diskussionspotentialen hinsichtlich der Beurteilung „geringfügiger Abweichungen“ sollte allen bestehenden und zukünftigen Organschaftsverhältnissen eine entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet werden, insbesondere sollten alle Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit tatsächlich zwischen Organträger und Organgesellschaft ausgeglichen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Einhaltung der 12 Monate zukünftig sehr streng prüfen und bei Überschreiten dieses Zeitraums die ertragsteuerliche Organschaft versagen wird. Aus einer solchen (rückwirkenden) Versagung können enorme Steuerbelastungen resultieren.
Praxishinweis
Weitere Voraussetzung für eine ertragsteuerliche Organschaft ist, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger abführt. Das bedeutet, dass im Jahresabschluss der Organgesellschaft kein Bilanzgewinn ausgewiesen werden darf. Sofern die Organgesellschaft noch über nicht ausgekehrte Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit verfügt, sollten diese über einen „Gewinnvortrag“ vorgetragen werden. Auf den Ausweis eines „Bilanzgewinns“ sollte zur Vermeidung von Diskussionen mit der Finanzverwaltung und der sich hieraus ggf. ergebenden Erforderlichkeit einer Bilanzkorrektur mit etwaiger Nachtragsprüfung strikt verzichtet werden.
Der Beitrag wurde gemeinsam mit Maximilian Würth verfasst.